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<p>[QUOTE="guidoni, post: 21559, member: 1065"]</p><p>Das Gesetz meint mit Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 II Nr. 2 BGB). Ist der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und er würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden, liegt ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vor (§ 573 II Nr. 3 BGB).</p><p></p><p>Zu Nr. 2 noch einmal: Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Das heißt, er darf nicht lediglich den Wunsch haben in der Wohnung wohnen zu wollen. Akzeptierte Begründungen hierfür sind z.B. die Begründung eines Alterswohnsitzes oder die Überlassung der Wohnung für ein Kind. </p><p></p><p>Im Kündigungsschreiben müssen diese Begründungen explizit dargelegt werden.</p><p></p><p>Ich hoffe, ich konnte dir helfen.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="guidoni, post: 21559, member: 1065"] Das Gesetz meint mit Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 II Nr. 2 BGB). Ist der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und er würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden, liegt ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vor (§ 573 II Nr. 3 BGB). Zu Nr. 2 noch einmal: Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Das heißt, er darf nicht lediglich den Wunsch haben in der Wohnung wohnen zu wollen. Akzeptierte Begründungen hierfür sind z.B. die Begründung eines Alterswohnsitzes oder die Überlassung der Wohnung für ein Kind. Im Kündigungsschreiben müssen diese Begründungen explizit dargelegt werden. Ich hoffe, ich konnte dir helfen. [/QUOTE]
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