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<p>[QUOTE="Unregistriert, post: 32776"]</p><p>Rein Rechtlich?</p><p></p><p>-> Die Erziehungberechtigten oder das Singulum davon hat ein Verfügungsrecht über die Konten von minderjährigen Schutzbefohlenen, aber kein bedingungsloses Zugriffsrecht, da sich das Guthaben faktisch im Eigentum des Zöglings befindet.</p><p>Es gibt Urteile, die Eltern diesbezüglich verknackt haben...</p><p>Also: Das Geld auf Konten von Minderjährigen gehört Diesen! </p><p>Natürlich ist dies alles ziemlich schwammig, da Kinder bekanntlich oft emotional abhängig und daher leicht beinflußbar sind. So deren Zustimmung vorliegt, können die Erziehungsberechtigten also davon etwas für den Zögling kaufen oder finanzieren. </p><p>Ärger gibt es somit nur, wenn die Minderjährigen selbst gegen die Eltern aufbegehren. Da dies nicht so oft vorkommt, gibt es nur selten juristische Außeinandersetzungen in dem Bereich, obwohl die Rechtslage eindeutig ist.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Unregistriert, post: 32776"] Rein Rechtlich? -> Die Erziehungberechtigten oder das Singulum davon hat ein Verfügungsrecht über die Konten von minderjährigen Schutzbefohlenen, aber kein bedingungsloses Zugriffsrecht, da sich das Guthaben faktisch im Eigentum des Zöglings befindet. Es gibt Urteile, die Eltern diesbezüglich verknackt haben... Also: Das Geld auf Konten von Minderjährigen gehört Diesen! Natürlich ist dies alles ziemlich schwammig, da Kinder bekanntlich oft emotional abhängig und daher leicht beinflußbar sind. So deren Zustimmung vorliegt, können die Erziehungsberechtigten also davon etwas für den Zögling kaufen oder finanzieren. Ärger gibt es somit nur, wenn die Minderjährigen selbst gegen die Eltern aufbegehren. Da dies nicht so oft vorkommt, gibt es nur selten juristische Außeinandersetzungen in dem Bereich, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. [/QUOTE]
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