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Eigenheim und Miete
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<p>[QUOTE="Unregistriert, post: 33451"]</p><p>wenn in der eigenen (also in der selbst bewohnten, angemieteten Wohnung) Reparaturleistungen von Handwerkern anfallen, können die angesetzt werden (20% des Handwerker-Arbeitslohns sowie der Maschinenstunden und Fahrtkosten zzgl. 19% USt). Ebenfalls, wenn eine (angemeldete) Hausgehilfin beschäftigt wird. Die Steuerermäßigung ist nur für den eigenen Haushalt möglich. (§ 35a EStG)</p><p></p><p>Für das unentgeltlich an die Eltern überlassene Eigenheim kann NiCHTS geltend gemacht werden, da keine Einnahmen erzielt werden. </p><p>(Auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen, ist nicht der eigene Haushalt. / Wenn die Eltern die Reparaturkosten tragen, können die Eltern die Vergünstigung des § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerlöhne 20%) in Anspruch nehmen.)</p><p></p><p>Wenn noch Schulden auf dem Haus lasten oder hohe Reparaturen anstehen, sollte überlegt werden, ob eine Miete mit den Eltern vereinbart werden kann. Gegebenfalls entstehen hierdurch Verluste aus der Vermietung, die mit Arbeitslohn verrechnet werden kann und ggf. zu Steuererstattungen führen kann. </p><p></p><p>Das Mietverhältnis muss aber tatsächlich durchgeführt werden, es muss ein Mietvertrag geschlossen werden, die Miete muß gezahlt werden -möglichst per Banküberweisung- und es sollten Umlageabrechnungen erstellt werden. Die Miete kann um 20% geringer sein als die ortsübliche Miete, sollte aber nicht mit zu spitzen Bleistift gerechnet werden.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Unregistriert, post: 33451"] wenn in der eigenen (also in der selbst bewohnten, angemieteten Wohnung) Reparaturleistungen von Handwerkern anfallen, können die angesetzt werden (20% des Handwerker-Arbeitslohns sowie der Maschinenstunden und Fahrtkosten zzgl. 19% USt). Ebenfalls, wenn eine (angemeldete) Hausgehilfin beschäftigt wird. Die Steuerermäßigung ist nur für den eigenen Haushalt möglich. (§ 35a EStG) Für das unentgeltlich an die Eltern überlassene Eigenheim kann NiCHTS geltend gemacht werden, da keine Einnahmen erzielt werden. (Auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen, ist nicht der eigene Haushalt. / Wenn die Eltern die Reparaturkosten tragen, können die Eltern die Vergünstigung des § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerlöhne 20%) in Anspruch nehmen.) Wenn noch Schulden auf dem Haus lasten oder hohe Reparaturen anstehen, sollte überlegt werden, ob eine Miete mit den Eltern vereinbart werden kann. Gegebenfalls entstehen hierdurch Verluste aus der Vermietung, die mit Arbeitslohn verrechnet werden kann und ggf. zu Steuererstattungen führen kann. Das Mietverhältnis muss aber tatsächlich durchgeführt werden, es muss ein Mietvertrag geschlossen werden, die Miete muß gezahlt werden -möglichst per Banküberweisung- und es sollten Umlageabrechnungen erstellt werden. Die Miete kann um 20% geringer sein als die ortsübliche Miete, sollte aber nicht mit zu spitzen Bleistift gerechnet werden. [/QUOTE]
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