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fristlose kündigung wegen mietminderung?
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<p>[QUOTE="cx 7, post: 35803, member: 1075"]</p><p>Stimmt, hab dies Info aus einem Juraforum, aber selbst auf unsere Juristen kannst dich nicht mehr verlassen;-)</p><p></p><p>Anbei das neueste Urteil zu dem Thema:</p><p></p><p>Kündigung droht bei unberechtigter Mietminderung infolge fehlerhafter Mangeleinschätzung</p><p>In diesem Urteil hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen Mietrück-stands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels mindert. Die Mieter hatten die Miete wegen Schimmel und Kondenswasserbildung aufgrund angenommener baulicher Mängel um 20% gemindert. Die Vermieter warfen den Mietern hingegen vor, dass ihr Heiz- und Lüftungsverhalten dafür verantwortlich sei und kündigten das Mietverhältnis fristlos, nachdem ein Mietrück-stand von 2 Monatsmieten aufgelaufen war. Im Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Vermieter Recht gab. Der BGH stellte klar, dass auch für einen Mieter der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs.1 S.1 BGB gelte und für eine Privilegierung des Mieters, also eine mildere Haftung bei Irrtum über die Ursache, kein Anlass bestehe. Der Senat vertrat die Ansicht, dass der Mieter bei Zweifeln die Mieter unter Vorbehalt zahlen könne und damit die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne sich dem Risiko einer fristlosen Kündigung auszusetzen.</p><p>BGH Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="cx 7, post: 35803, member: 1075"] Stimmt, hab dies Info aus einem Juraforum, aber selbst auf unsere Juristen kannst dich nicht mehr verlassen;-) Anbei das neueste Urteil zu dem Thema: Kündigung droht bei unberechtigter Mietminderung infolge fehlerhafter Mangeleinschätzung In diesem Urteil hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen Mietrück-stands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels mindert. Die Mieter hatten die Miete wegen Schimmel und Kondenswasserbildung aufgrund angenommener baulicher Mängel um 20% gemindert. Die Vermieter warfen den Mietern hingegen vor, dass ihr Heiz- und Lüftungsverhalten dafür verantwortlich sei und kündigten das Mietverhältnis fristlos, nachdem ein Mietrück-stand von 2 Monatsmieten aufgelaufen war. Im Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das dem Vermieter Recht gab. Der BGH stellte klar, dass auch für einen Mieter der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs.1 S.1 BGB gelte und für eine Privilegierung des Mieters, also eine mildere Haftung bei Irrtum über die Ursache, kein Anlass bestehe. Der Senat vertrat die Ansicht, dass der Mieter bei Zweifeln die Mieter unter Vorbehalt zahlen könne und damit die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne sich dem Risiko einer fristlosen Kündigung auszusetzen. BGH Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 [/QUOTE]
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