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Gibt es die Spekulationssteuer noch?
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<p>[QUOTE="cx 7, post: 22964, member: 1075"]</p><p>Den Terminus "Spekulationssteuer" gab es noch nie im ESTG. Dafür Spekulationsfrist. Diese gibt es seit 2009 nicht mehr für Aktiengeschäfte, wie über mir beschrieben.</p><p>Bei Gold beträgt die Frist weiterhin 12 Monate ansonsten ist ebenfalls die Abgeltungssteuer zu zahlen.</p><p></p><p>Zitat aus Wikipedia, da steht alles:</p><p></p><p>Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte </p><p></p><p>Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden in § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind</p><p></p><p> * die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil)</p><p> * die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht</p><p> * die Gewinne bei Termingeschäften, (erfolgt eine physikalische Lieferung von Währung im Zuge der Ausübung, dann erfolgt kein KeSt-Abzug durch die Bank, es gilt § 23 für private Veräußerungsgeschäfte)</p><p> * die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens</p><p> * die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten</p><p> * die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und</p><p> * die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="cx 7, post: 22964, member: 1075"] Den Terminus "Spekulationssteuer" gab es noch nie im ESTG. Dafür Spekulationsfrist. Diese gibt es seit 2009 nicht mehr für Aktiengeschäfte, wie über mir beschrieben. Bei Gold beträgt die Frist weiterhin 12 Monate ansonsten ist ebenfalls die Abgeltungssteuer zu zahlen. Zitat aus Wikipedia, da steht alles: Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden in § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind * die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil) * die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht * die Gewinne bei Termingeschäften, (erfolgt eine physikalische Lieferung von Währung im Zuge der Ausübung, dann erfolgt kein KeSt-Abzug durch die Bank, es gilt § 23 für private Veräußerungsgeschäfte) * die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens * die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten * die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und * die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG [/QUOTE]
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