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Kann Witwenrente gestrichen werden?
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<p>[QUOTE="cx 7, post: 42367, member: 1075"]</p><p>Gib mal "Rentensplitting" bei Google ein. Innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners kann man ein Rentensplitting vornehmen. Unter gewissen Vor. ist diese Rente dann höher als die Witwenrente, also sinnvoller:</p><p></p><p><em>Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der überlebende Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegtten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit.</em></p><p><em></em></p><p><em>Durch die Möglichkeit, dass Witwen und Witwer alleine die Durchführung des Rentensplittings beantragen können, besteht künftig – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente. Wird das Rentensplitting durchgeführt, entsteht anstatt dem Witwen-/oder Witwerrentenanspruch ein Anspruch auf Erziehungsrente. Wird das Rentensplitting nicht durchgeführt, bleibt ein Anspruch auf Witwen-/oder Witwerrente bestehen. Zu dieser Rente wird dann ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet.</em></p><p><em>Zur Ermittlung der für die Witwe / den Witwer günstigeren Alternative ist eine ausführliche Beratung erforderlich. Sie sollten sich daher - wenn Sie unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen - nach der Bewilligung einer Witwen- oder Witwerrente Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.</em></p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="cx 7, post: 42367, member: 1075"] Gib mal "Rentensplitting" bei Google ein. Innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners kann man ein Rentensplitting vornehmen. Unter gewissen Vor. ist diese Rente dann höher als die Witwenrente, also sinnvoller: [I]Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der überlebende Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegtten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit. [/I] [I]Durch die Möglichkeit, dass Witwen und Witwer alleine die Durchführung des Rentensplittings beantragen können, besteht künftig – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente. Wird das Rentensplitting durchgeführt, entsteht anstatt dem Witwen-/oder Witwerrentenanspruch ein Anspruch auf Erziehungsrente. Wird das Rentensplitting nicht durchgeführt, bleibt ein Anspruch auf Witwen-/oder Witwerrente bestehen. Zu dieser Rente wird dann ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet.[/I] [I]Zur Ermittlung der für die Witwe / den Witwer günstigeren Alternative ist eine ausführliche Beratung erforderlich. Sie sollten sich daher - wenn Sie unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen - nach der Bewilligung einer Witwen- oder Witwerrente Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.[/I] [/QUOTE]
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