U
Unregistriert
Die deutschlandweit auftretende Büchner Barella Assekuranzmakler GmbH sieht sich z.z. dem Vorwurf so vieler unglaublicher Pflichtverletzungen bei ihrer Vertragsbetreuung ausgesetzt, dass die Beschreibung aller den Rahmen eines einzigen Forenbeitrags bei Weitem überschreiten würde. Manche sind beispiellos, andere lehren, welche Gefahren den Kunden aus suboptimaler Betreuung durch einen Versicherungsmakler drohen.
Hier das erste Beispiel, Fortsetzung folgt in Kürze:
Bei der Beurteilung eines Versicherungsvertrags steht meist die Relation zwischen der Prämie und dem versicherten Risiko im Vordergrund.
Wie sehr es außerdem auf die richtige Vertragsgestaltung ankommt, und welch gigantischer Schaden bei deren Vernachlässigung drohen kann, zeigt die folgende Geschichte, um die z.Z. ein Rechtsstreit geführt wird. Ein Kunde verlangt Schadensersatz in Millionenhöhe von seinem Versicherungsmakler, der Büchner Barella Assekuranzmakler GmbH.
Bei Verlust versicherter Gegenstände scheitert eine angemessene Entschädigung nicht selten an der Unmöglichkeit, im Nachhinein noch deren Wert nachzuweisen. Insbesondere gilt dies bei Kunstgegenständen und sonstigen hochwertigen Einzelstücken. Deshalb sollte man für hochwertige Gegenstände bereits im Versicherungsvertrag feste Erstattungsbeträge („feste Taxen“) vereinbaren, die bei Verlust oder Zerstörung zu bezahlen sind.
Genau diese kluge Vorkehrung traf ein Sammler wertvoller Kunstwerke und Schmuckstücke in seinem Versicherungsvertrag und fühlte sich perfekt geschützt. Bis ihm der Eintritt eines großen Schadensfalls ein böses Erwachen bescherte:
Die Versicherung zahlte ihm für viele seiner Stücke nur einen Bruchteil der vereinbarten Versicherungssummen. Zur Begründung gab sie an, nach einer Klausel im Versicherungsvertrag habe sie die Wahl, statt in Geld auch mit Naturalersatz zu leisten, d.h. mit der Lieferung von Gegenständen gleicher Art und Güte wie die abhanden gekommenen Gegenstände. Dazu stellte sie die Lieferung von Gegenständen in Aussicht, an denen der verblüffte Versicherungsnehmer kein Interesse hatte, und die einen Verkaufswert weit unterhalb der vereinbarten Versicherungssummen gehabt hätten. Im Vergleich dazu stellte für ihn die Akzeptanz der nicht ganz so weit unterhalb der vereinbarten Versicherungssummen angebotenen Geldzahlungen immer noch die bessere Lösung dar.
Der geschilderte Sachverhalt ist penibel recherchiert und bis ins Detail belegbar. Er zeigt, wie die eigentlich kluge Vorsorge mit festen Taxen durch eine kurze Naturalersatzklausel völlig zunichte gemacht werden kann. In einem Versicherungsvertrag mit festen Zahlungstaxen hat daher eine Klausel, die der Versicherung die Wahl lässt, statt zu zu zahlen, auch in natura zu erstatten, nichts verloren.
Der Makler des o.g. Versicherungsnehmers hätte daher diese Klausel im Vertrag nicht zulassen dürfen. Der betroffene Kunde klagte vor dem LG Baden-Baden gegen die Büchner Barella Asskuranzmakler GmbH auf Schadensersatz für die nach seiner Meinung von diesem verschuldete Mindererstattung gegenüber den vereinbarten festen Taxen.
Hier das erste Beispiel, Fortsetzung folgt in Kürze:
Bei der Beurteilung eines Versicherungsvertrags steht meist die Relation zwischen der Prämie und dem versicherten Risiko im Vordergrund.
Wie sehr es außerdem auf die richtige Vertragsgestaltung ankommt, und welch gigantischer Schaden bei deren Vernachlässigung drohen kann, zeigt die folgende Geschichte, um die z.Z. ein Rechtsstreit geführt wird. Ein Kunde verlangt Schadensersatz in Millionenhöhe von seinem Versicherungsmakler, der Büchner Barella Assekuranzmakler GmbH.
Bei Verlust versicherter Gegenstände scheitert eine angemessene Entschädigung nicht selten an der Unmöglichkeit, im Nachhinein noch deren Wert nachzuweisen. Insbesondere gilt dies bei Kunstgegenständen und sonstigen hochwertigen Einzelstücken. Deshalb sollte man für hochwertige Gegenstände bereits im Versicherungsvertrag feste Erstattungsbeträge („feste Taxen“) vereinbaren, die bei Verlust oder Zerstörung zu bezahlen sind.
Genau diese kluge Vorkehrung traf ein Sammler wertvoller Kunstwerke und Schmuckstücke in seinem Versicherungsvertrag und fühlte sich perfekt geschützt. Bis ihm der Eintritt eines großen Schadensfalls ein böses Erwachen bescherte:
Die Versicherung zahlte ihm für viele seiner Stücke nur einen Bruchteil der vereinbarten Versicherungssummen. Zur Begründung gab sie an, nach einer Klausel im Versicherungsvertrag habe sie die Wahl, statt in Geld auch mit Naturalersatz zu leisten, d.h. mit der Lieferung von Gegenständen gleicher Art und Güte wie die abhanden gekommenen Gegenstände. Dazu stellte sie die Lieferung von Gegenständen in Aussicht, an denen der verblüffte Versicherungsnehmer kein Interesse hatte, und die einen Verkaufswert weit unterhalb der vereinbarten Versicherungssummen gehabt hätten. Im Vergleich dazu stellte für ihn die Akzeptanz der nicht ganz so weit unterhalb der vereinbarten Versicherungssummen angebotenen Geldzahlungen immer noch die bessere Lösung dar.
Der geschilderte Sachverhalt ist penibel recherchiert und bis ins Detail belegbar. Er zeigt, wie die eigentlich kluge Vorsorge mit festen Taxen durch eine kurze Naturalersatzklausel völlig zunichte gemacht werden kann. In einem Versicherungsvertrag mit festen Zahlungstaxen hat daher eine Klausel, die der Versicherung die Wahl lässt, statt zu zu zahlen, auch in natura zu erstatten, nichts verloren.
Der Makler des o.g. Versicherungsnehmers hätte daher diese Klausel im Vertrag nicht zulassen dürfen. Der betroffene Kunde klagte vor dem LG Baden-Baden gegen die Büchner Barella Asskuranzmakler GmbH auf Schadensersatz für die nach seiner Meinung von diesem verschuldete Mindererstattung gegenüber den vereinbarten festen Taxen.