Luftverkehrsteuer, eine neue Steuer

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sabrina

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Hallo,

Es gibt viele Steuern. Jetzt kommt auch eine neue hinzu: Die Luftverkehrssteuer!

Luftverkehrsteuer
Begriffsbestimmung

Mit der Vorlage des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, das vom Kabinett am 1. September 2010 beschlossen wurde, einigte sich die Bundesregierung auf die Einführung einer Steuer auf alle Rechtsvorgänge (bzw. Buchungen von Flügen oder einer Pauschalreise), die einen Fluggast dazu berechtigen, von einem inländischen Flughafen zu einem beliebigen Ziel zu fliegen.

Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 verabschiedet. Damit unterfallen alle ab dem 1. September 2010 abgeschlossenen Verträge mit einem Abflugdatum ab dem 1. Januar 2011 der Besteuerung. Der Luftfrachtverkehr wird von der Steuer nicht erfasst.
Allgemeines
Allgemeines
Die Höhe der Steuer hängt von der pauschalierten Entfernung des größten Verkehrsflughafens des Ziellandes zum größten deutschen Verkehrsflughafen (Frankfurt am Main) ab. Dabei sind die Zielländer in drei Distanzklassen eingeteilt.

Pro Fluggast wird ab 1. Januar 2012 bei Flügen in EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten eine Steuer in Höhe von 7,50 €, bei Flügen bis zu 6.000 Kilometern in Höhe von 23,43 € und bei darüber hinausgehenden Flügen in Höhe von 42,18 € fällig (Steuersätze im Jahr 2011: 8 € / 25 € / 45 €). Maßgeblich ist dabei die insgesamt gebuchte Flugreise.

Ist zum Erreichen des endgültigen Ziels ein Umsteigen erforderlich, so entsteht beim Abheben nach dem Umstieg keine erneute Steuer. Ausgenommen davon sind lediglich Zwischenlandungen mit längeren Reiseunterbrechungen (sog. Stopover).


Ohne steuerliche Folgen bleibt der Abflug von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern ihnen kein eigener Sitzplatz zugewiesen wurde.

Auch Flüge zu rein hoheitlichen, militärischen oder medizinischen Zwecken sind von der Besteuerung ausgenommen.

Eine weitere Ausnahme ist teilweise für die Nahflugverkehre mit Inseln ohne Festlandanschluss vorgesehen.

Steuerschuldner für die Luftverkehrsteuer sind die einzelnen Luftverkehrsunternehmen bzw. ihre steuerlichen Beauftragten.(BMF)

Gruss
 
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