Zu allererst gehts mal an das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Partners. Sollte dieses Kapital aufgebraucht sein, sind auch die Kinder teilweise in der Pflicht.
Dies geht jedoch nicht soweit, dass die Kinder ihr EFH/Wohnung verkaufen müssen. Immobilien werden nicht angetastet. Aber sollte Vermögen in Form von Aktien, Festgeldern, Sparkonten etc vorhanden sein, dann trifft dies zu.
Umgekehrt übrigens gilt dasselbe. Ein Kind, das seine Ausbildung abbrechen muss, infolge Krankheit/Unfall, und noch keinerlei Anwartschaften in der GRV erfüllt sind, auch keine entsprechende Versicherung besteht, muss zuerst von den Eltern durchgefüttert werden, ehe ein sozialer Träger aktiv wird.