G
Gast
Hallo auch,
Ich zitiere mal: Aus den Geschäftsbedingungen.
Zitat: "Der Bestand der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten (2600,-€) ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Goldsparplans. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht durch die Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung des Sparplans entfällt. Stellt der Kunde die Zahlung der monatlichen Sparbeiträge vor der vollständigen Tilgung der Einrichtungsgebühr ein, so wird die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Einrichtungsgebühr sofort zu Zahlung fällig." Zitat ende.
Das heißt: Man müsste die Summe selbst dann Zahlen wenn kein Vertrag zustande kommt.
Das würde heißen allein die Unterschrift auf dem Antrag Formular zum Sparplan hätte demnach die Zahlung zur Folge.
Selbst bei fristgerechter Kündigung.
Und das ist von vornherein zum Nachteil des Kunden.
Da es hier keine Möglichkeit für den Kunden gibt sich nach der Unterschrift auf dem Reinen Antragsformular (kein Vertragsformular) gegen die Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten zu schützen.
Rechtlich sehr bedenklich.
Ich zitiere mal:
Bei der Prüfung von Verträgen muss immer beachtet werden, dass ein Vertrag immer auch die Marktverhältnisse berücksichtigt. Ein entsprechender Vertrag muss daher nicht immer ausgewogen sein, sondern darf in verschiedenen Klauseln das Interesse eines Vertragspartners in den Vordergrund stellen. Diese Unausgewogenheit wird von der Rechtsprechung und Gesetzgebung gebilligt und führt zu keiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrags. Erst wenn die Grenze der unzumutbaren Benachteiligung erreicht wird, stellt sich die Frage nach einer Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB.
Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wir haben Klage erhoben.
Beste Grüße Imotehp
Ich zitiere mal: Aus den Geschäftsbedingungen.
Zitat: "Der Bestand der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten (2600,-€) ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Goldsparplans. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht durch die Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung des Sparplans entfällt. Stellt der Kunde die Zahlung der monatlichen Sparbeiträge vor der vollständigen Tilgung der Einrichtungsgebühr ein, so wird die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Einrichtungsgebühr sofort zu Zahlung fällig." Zitat ende.
Das heißt: Man müsste die Summe selbst dann Zahlen wenn kein Vertrag zustande kommt.
Das würde heißen allein die Unterschrift auf dem Antrag Formular zum Sparplan hätte demnach die Zahlung zur Folge.
Selbst bei fristgerechter Kündigung.
Und das ist von vornherein zum Nachteil des Kunden.
Da es hier keine Möglichkeit für den Kunden gibt sich nach der Unterschrift auf dem Reinen Antragsformular (kein Vertragsformular) gegen die Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten zu schützen.
Rechtlich sehr bedenklich.
Ich zitiere mal:
Bei der Prüfung von Verträgen muss immer beachtet werden, dass ein Vertrag immer auch die Marktverhältnisse berücksichtigt. Ein entsprechender Vertrag muss daher nicht immer ausgewogen sein, sondern darf in verschiedenen Klauseln das Interesse eines Vertragspartners in den Vordergrund stellen. Diese Unausgewogenheit wird von der Rechtsprechung und Gesetzgebung gebilligt und führt zu keiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrags. Erst wenn die Grenze der unzumutbaren Benachteiligung erreicht wird, stellt sich die Frage nach einer Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB.
Entsprechend § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft insbesondere dann sittenwidrig, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wir haben Klage erhoben.
Beste Grüße Imotehp