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<p>[QUOTE="Unregistriert, post: 39429"]</p><p>Hallo,</p><p></p><p>§169 SGB III 1.1.3. Abschnitt (6) klingt kompliziert und hochgestochen.</p><p>Deshalb benutzen wir Normalsprech:</p><p>Das Amt verzichtet auf Rückforderungen, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens offiziell herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht satturierend ist. Den Umstand erklärt gegebenfalls das Gericht oder der Vollstrecker.</p><p></p><p>Weitere Regelungen:</p><p>Das Amt tut ansonsten, auch außerhalb des regulären Insolvenzverfahrens Alles dafür, die Kohle zurückzuholen. Es ist eindeutig angewiesen worden, den Rechtsweg komplett auszuschöpfen...</p><p></p><p>->Einen Teil der Kohle holt der Staat sowiso über die Lohnsteuer zurück. SV muß auch geblecht werden...</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Unregistriert, post: 39429"] Hallo, §169 SGB III 1.1.3. Abschnitt (6) klingt kompliziert und hochgestochen. Deshalb benutzen wir Normalsprech: Das Amt verzichtet auf Rückforderungen, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens offiziell herausstellt, daß die Insolvenzmasse nicht satturierend ist. Den Umstand erklärt gegebenfalls das Gericht oder der Vollstrecker. Weitere Regelungen: Das Amt tut ansonsten, auch außerhalb des regulären Insolvenzverfahrens Alles dafür, die Kohle zurückzuholen. Es ist eindeutig angewiesen worden, den Rechtsweg komplett auszuschöpfen... ->Einen Teil der Kohle holt der Staat sowiso über die Lohnsteuer zurück. SV muß auch geblecht werden... [/QUOTE]
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