Verwandte sind als Bieter nicht von der Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Als Bieter ausgeschlossen sind lediglich Rechtspfleger, Richter und Protokollführer, die mit der jeweiligen Durchführung des konkreten Zwangsversteigerungsverfahrens befasst sind, §450 Absatz1 BGB. Gebote von Personen dieses Personenkreises sind als unwirksam zurückzuweisen.
Für den Bieter ausschlaggebend ist, dass er voll geschäftsfähig ist und sich bei der Abgabe von Geboten durch einen gültigen Personalausweis / Reisepass und, wenn er für Dritte bietet, durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht seine Vertretungsberechtigung nachweist.
Wenn Ihre Onkels das Haus ersteigern und Ihnen dieses dann überlassen, ist dies nicht rechtlich zu beanstanden. Die Onkels könnten Ihnen das Haus auch abkaufen und Ihnen dann zur Nutzung überlassen. Der für Sie entscheidende Gesichtspunkt ist allerdings, ob aus dem Versteigerungserlös oder dem Kaufpreis Ihre Verbindlichkeiten getilgt werden. Ist dies nicht der Fall, haften Sie den Gläubigern wegen der nicht getilgten Verbindlichkeiten weiter. In diesem Fall sollte für Sie, wenn Sie keine neue Erwerbstätigkeit finden, überlegt werden, ob der Weg über eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung der Weg in einen schuldenfreien Neustart sein könnte. Zu den Insolvenzforderungen dürfen keine Forderungen gehören, die aus deliktischen Verhalten resultieren, um eine Restschuldbefreiung nach insgesamt 7 Jahren zu erlangen.
Hans-Jürgen Buhlert