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Steuern auf Geldanlagen wenn Wohnsitz im Ausland ?
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<p>[QUOTE="Kappertaler, post: 3340, member: 106"]</p><p>In § 49 EStG stehen die grundsätzlichen Besteurungsregeln für Leute mit dem Wohnsitz im Ausland. Danach fallen folgende Erträge aus Kapitalvermögen unter die deutsche Besteuerung (zu denen nebenbei keine normalen Zinsen aus dem Sparbuch zählen): </p><p>5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des</p><p> a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,</p><p> b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes</p><p> aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes,</p><p> bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,</p><p> c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn</p><p> aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder</p><p> bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind</p><p></p><p>Wenn ihre Kapitalerträge unter diese (sehr kryptisch formulierten) Punkte fallen, sollte man einen Blick ins Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland werfen...erst danach ist eine endgültige Enscheidung möglich...klingt abartig und ist es auch <img src="/styles/default/xenforo/smilies-oc24/smile.png" class="smilie" alt=":)" title="Smile :)" data-shortname=":)" /></p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Kappertaler, post: 3340, member: 106"] In § 49 EStG stehen die grundsätzlichen Besteurungsregeln für Leute mit dem Wohnsitz im Ausland. Danach fallen folgende Erträge aus Kapitalvermögen unter die deutsche Besteuerung (zu denen nebenbei keine normalen Zinsen aus dem Sparbuch zählen): 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes, bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt, c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind Wenn ihre Kapitalerträge unter diese (sehr kryptisch formulierten) Punkte fallen, sollte man einen Blick ins Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland werfen...erst danach ist eine endgültige Enscheidung möglich...klingt abartig und ist es auch :-) [/QUOTE]
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