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Was bedeutet steuerlicher Ehesplittingtarif?
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<p>[QUOTE="sabrina, post: 5561, member: 96"]</p><p>Hi,</p><p></p><p>Es gibt viele Begriffe, von denen wir ansatzweise ganz wenig verstehen aber der Meinung sind, alles zu verstehen. </p><p></p><p>Was bedeutet z.B. Steuerlicher Ehesplittingtarif? Na, wer kann damit etwas anfangen. Ganz gsnz Wenige. Und das sind dann auch die Fachspezialisten.</p><p></p><p>Hier eine Erklärung von Wiki:</p><p></p><p>3. Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt.</p><p></p><p></p><p>Einkommensteuersätze 2010 für Alleinstehende und Verheiratete in Deutschland</p><p></p><p>Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich.</p><p></p><p>Das zvE eines Ehepaares wird beim Splittingverfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet, wie das halb so hohe zvE eines Unverheirateten. So beträgt beispielsweise im Einkommensteuertarif 2010 (oberes Bild) der effektive Steuersatz eines Ehepaares mit einem gemeinsamen zvE von 48.000*€ etwa 16*%. Das zvE eines Alleinstehenden in Höhe von 24.000*€ wird mit dem genau gleichen Steuersatz belastet.</p><p></p><p>Die Splittingwirkung tritt nur ein, wenn zwischen den Ehegatten eine Einkommensdifferenz besteht. Durch das Splittingverfahren werden daher Ehepaare mit unterschiedlicher Einkünfteverteilung gleich behandelt. Bezieht jeder Ehepartner ein Einkommen oberhalb der Progressionszone, hat der Splittingtarif keine entlastende Wirkung. Dies gilt auch für zusammenlebende unverheiratete Personen, auf die der Splittingtarif nicht angewendet wird.</p><p></p><p>Das Ehegattensplitting ist nicht nur bei progressiven Steuertarifen, bei denen der Durchschnittssteuersatz keine Konstante ist, sondern mit steigendem Einkommen ansteigt, von Bedeutung. Auch bei einer Einheitssteuer (Flat Tax) mit nicht übertragbarem Freibetrag bewirkt der Grundfreibetrag einen Splittingvorteil, wenn einer der beiden Partner weniger als den Freibetrag verdient. Der Splittingvorteil entfällt bei der Flat Tax aber vollständig, sobald beide Partner mehr als den Freibetrag verdienen. Der Splittingvorteil ist abhängig.</p><p></p><p>Und auch schönes Beispiel dazu:</p><p></p><p>Die Ehegatten A und E haben ein gemeinsames zvE von insgesamt 80.000*€. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt 18.014*€ (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), gleich wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000*€ eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.[1]</p><p>Wenn jeder der Ehegatten sein Einkommen selbst versteuern müsste, ergäben sich bei den folgenden angenommenen Verteilungen folgende Rechnung:</p><p>Verteilung 1: Ehegatte A hat 80.000*€, Ehegatte E 0*€ beigetragen.</p><p>zvE von A = 80.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 25.428*€</p><p>zvE von E = 0*€, tarifliche Einkommensteuer: 0*€</p><p>Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428*€</p><p>Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 7.414*€ gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des Ehegatten ohne Einkünfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann.</p><p>Verteilung 2: Ehegatte A hat 60.000*€, Ehegatte E 20.000*€ beigetragen.</p><p>zvE von A = 60.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 17.028*€</p><p>zvE von E = 20.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 2.701*€</p><p>Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 19.729*€</p><p>Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 1.715*€ gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung.</p><p>Verteilung 3: Jeder Ehegatte hat jeweils 40.000*€ beigetragen.</p><p>zvE von A = 40.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 9.007*€</p><p>zvE von E = 40.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 9.007*€</p><p>Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 18.014*€</p><p>Vergleicht man mit einem Ehepaar, das ein Gesamteinkommen von 80.000*€ hat, hier aber jeder Ehepartner zu diesem Einkommen die Hälfte beiträgt, ist der Steuervorteil 0*€.</p><p></p><p></p><p>Kann das Ministerium es ns auch so gut erklären? Wohl kaum.</p><p></p><p>Grüsse</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="sabrina, post: 5561, member: 96"] Hi, Es gibt viele Begriffe, von denen wir ansatzweise ganz wenig verstehen aber der Meinung sind, alles zu verstehen. Was bedeutet z.B. Steuerlicher Ehesplittingtarif? Na, wer kann damit etwas anfangen. Ganz gsnz Wenige. Und das sind dann auch die Fachspezialisten. Hier eine Erklärung von Wiki: 3. Die so errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt. Einkommensteuersätze 2010 für Alleinstehende und Verheiratete in Deutschland Dieses Splittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Das zvE eines Ehepaares wird beim Splittingverfahren mit dem gleichen Steuersatz belastet, wie das halb so hohe zvE eines Unverheirateten. So beträgt beispielsweise im Einkommensteuertarif 2010 (oberes Bild) der effektive Steuersatz eines Ehepaares mit einem gemeinsamen zvE von 48.000*€ etwa 16*%. Das zvE eines Alleinstehenden in Höhe von 24.000*€ wird mit dem genau gleichen Steuersatz belastet. Die Splittingwirkung tritt nur ein, wenn zwischen den Ehegatten eine Einkommensdifferenz besteht. Durch das Splittingverfahren werden daher Ehepaare mit unterschiedlicher Einkünfteverteilung gleich behandelt. Bezieht jeder Ehepartner ein Einkommen oberhalb der Progressionszone, hat der Splittingtarif keine entlastende Wirkung. Dies gilt auch für zusammenlebende unverheiratete Personen, auf die der Splittingtarif nicht angewendet wird. Das Ehegattensplitting ist nicht nur bei progressiven Steuertarifen, bei denen der Durchschnittssteuersatz keine Konstante ist, sondern mit steigendem Einkommen ansteigt, von Bedeutung. Auch bei einer Einheitssteuer (Flat Tax) mit nicht übertragbarem Freibetrag bewirkt der Grundfreibetrag einen Splittingvorteil, wenn einer der beiden Partner weniger als den Freibetrag verdient. Der Splittingvorteil entfällt bei der Flat Tax aber vollständig, sobald beide Partner mehr als den Freibetrag verdienen. Der Splittingvorteil ist abhängig. Und auch schönes Beispiel dazu: Die Ehegatten A und E haben ein gemeinsames zvE von insgesamt 80.000*€. Die tarifliche Einkommensteuer mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt 18.014*€ (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), gleich wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000*€ eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.[1] Wenn jeder der Ehegatten sein Einkommen selbst versteuern müsste, ergäben sich bei den folgenden angenommenen Verteilungen folgende Rechnung: Verteilung 1: Ehegatte A hat 80.000*€, Ehegatte E 0*€ beigetragen. zvE von A = 80.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 25.428*€ zvE von E = 0*€, tarifliche Einkommensteuer: 0*€ Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428*€ Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 7.414*€ gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass der Grundfreibetrag des Ehegatten ohne Einkünfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann. Verteilung 2: Ehegatte A hat 60.000*€, Ehegatte E 20.000*€ beigetragen. zvE von A = 60.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 17.028*€ zvE von E = 20.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 2.701*€ Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 19.729*€ Das Ehegattensplitting verschafft den Ehegatten A und E einen Splittingvorteil von 1.715*€ gegenüber einem unverheirateten Paar mit derselben Einkommensverteilung. Verteilung 3: Jeder Ehegatte hat jeweils 40.000*€ beigetragen. zvE von A = 40.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 9.007*€ zvE von E = 40.000*€, tarifliche Einkommensteuer: 9.007*€ Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 18.014*€ Vergleicht man mit einem Ehepaar, das ein Gesamteinkommen von 80.000*€ hat, hier aber jeder Ehepartner zu diesem Einkommen die Hälfte beiträgt, ist der Steuervorteil 0*€. Kann das Ministerium es ns auch so gut erklären? Wohl kaum. Grüsse [/QUOTE]
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