oscar
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Aufgaben der Börsenaufsicht
Allgemeines zur Börsenaufsicht
Die Börsenaufsichtsbehörde im Finanzministerium des Landes NRW als oberste Landesbehörde übt nach § 3 Abs. 1 des Börsengesetzes die Aufsicht über die Börse Düsseldorf aus. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung börsenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen (Rechtsaufsicht) sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Geschäftsabwicklung (Marktaufsicht).
Bei der Marktaufsicht wird die Börsenaufsichtsbehörde von der bei der Börse Düsseldorf eingerichteten Handelüberwachungsstelle unterstützt, die als Börsenorgan den Börsenhandel und die Geschäftsabwicklung überwacht. Dabei hat sie die Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten. Desweiteren hat sie die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Stellt die Handelsüberwachung Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften und oder Anordnungen verletzt wurden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie nach § 7 Abs. 5 Börsengesetz u.a. die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Zu den Aufgaben der Börsenaufsicht gehören insbesondere folgende Bereiche:
Rechtsaufsicht
Genehmigung der Börse, Genehmigung der Börsen- und Gebührenordnung
Teilnahme an den Börsenrats- und Beiratssitzungen der Börse Düsseldorf
Marktaufsicht
Überwachung und Prüfung der Preisbildung in Zusammenarbeit mit der Handelsüberwachungsstelle
Überwachung der Geschäftsabwicklung
Soweit erforderlich kann die Börsenaufsicht von der Börse sowie von den Handelsteilnehmern nach § 3 Abs. 4 Börsengesetz Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie Prüfungen vornehmen.
Während der üblichen Arbeitszeit kann die Börsenaufsicht -falls erforderlich- Grundstücke und Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer betreten. Außerhalb dieser Zeit ist der Zugang ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig.
Falls erforderlich kann die Börsenaufsicht gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern geeignete Anordnungen treffen, um Verstöße gegen das Börsenrecht oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsmäßige Handelsdurchführung an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen könnten.
Auszug Finanzamt NRW
Gruß
Allgemeines zur Börsenaufsicht
Die Börsenaufsichtsbehörde im Finanzministerium des Landes NRW als oberste Landesbehörde übt nach § 3 Abs. 1 des Börsengesetzes die Aufsicht über die Börse Düsseldorf aus. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung börsenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen (Rechtsaufsicht) sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Geschäftsabwicklung (Marktaufsicht).
Bei der Marktaufsicht wird die Börsenaufsichtsbehörde von der bei der Börse Düsseldorf eingerichteten Handelüberwachungsstelle unterstützt, die als Börsenorgan den Börsenhandel und die Geschäftsabwicklung überwacht. Dabei hat sie die Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten. Desweiteren hat sie die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Stellt die Handelsüberwachung Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften und oder Anordnungen verletzt wurden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie nach § 7 Abs. 5 Börsengesetz u.a. die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Zu den Aufgaben der Börsenaufsicht gehören insbesondere folgende Bereiche:
Rechtsaufsicht
Genehmigung der Börse, Genehmigung der Börsen- und Gebührenordnung
Teilnahme an den Börsenrats- und Beiratssitzungen der Börse Düsseldorf
Marktaufsicht
Überwachung und Prüfung der Preisbildung in Zusammenarbeit mit der Handelsüberwachungsstelle
Überwachung der Geschäftsabwicklung
Soweit erforderlich kann die Börsenaufsicht von der Börse sowie von den Handelsteilnehmern nach § 3 Abs. 4 Börsengesetz Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie Prüfungen vornehmen.
Während der üblichen Arbeitszeit kann die Börsenaufsicht -falls erforderlich- Grundstücke und Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer betreten. Außerhalb dieser Zeit ist der Zugang ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig.
Falls erforderlich kann die Börsenaufsicht gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern geeignete Anordnungen treffen, um Verstöße gegen das Börsenrecht oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsmäßige Handelsdurchführung an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen könnten.
Auszug Finanzamt NRW
Gruß