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Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen
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<p>[QUOTE="Fingerzeig24, post: 42446, member: 3062"]</p><p>Zu den Entscheidungen des BGH ist folgendes festzustellen:</p><p>Nachdem der BGH festgestellt hat, dass die Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, hätte letztendlich der Tenor lauten müssen:"Ab Datum der Erstattung Neuberechnung der Darlehensverträge zwingend notwendig!"</p><p>Begründung: Da die Bearbeitungsgebühren mit in die Laufzeit und Zinsberechnung eines Darlehens eingerechnet sind, ergibt sich für die Darlehensnehmer kein Nutzen aus den Entscheidungen des BGH, bei Rückzahlung der unrechtmäßigen Gebühren durch die Bank. Durch die unveränderten Konditionen zahlen die Verbraucher trotz allem die unzulässigen und unrechtmäßigen Entgelte, was zu einem Nullsummenspiel für beide Vertragspartner (Darlehensnehmer und Bank) führt. Waren die Richter des XI Senats des BGH zur Urteilsfindung fremdgesteuert? In der allgemeinen Rechtsauffassung führt ein unrechtmäßiger Vertragsbestandteil zur Aufhebung des betroffenen Vertrages (Rückabwicklung etc.) und ist nach gültigem Recht und Gesetz neu abzuschließen.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Fingerzeig24, post: 42446, member: 3062"] Zu den Entscheidungen des BGH ist folgendes festzustellen: Nachdem der BGH festgestellt hat, dass die Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, hätte letztendlich der Tenor lauten müssen:"Ab Datum der Erstattung Neuberechnung der Darlehensverträge zwingend notwendig!" Begründung: Da die Bearbeitungsgebühren mit in die Laufzeit und Zinsberechnung eines Darlehens eingerechnet sind, ergibt sich für die Darlehensnehmer kein Nutzen aus den Entscheidungen des BGH, bei Rückzahlung der unrechtmäßigen Gebühren durch die Bank. Durch die unveränderten Konditionen zahlen die Verbraucher trotz allem die unzulässigen und unrechtmäßigen Entgelte, was zu einem Nullsummenspiel für beide Vertragspartner (Darlehensnehmer und Bank) führt. Waren die Richter des XI Senats des BGH zur Urteilsfindung fremdgesteuert? In der allgemeinen Rechtsauffassung führt ein unrechtmäßiger Vertragsbestandteil zur Aufhebung des betroffenen Vertrages (Rückabwicklung etc.) und ist nach gültigem Recht und Gesetz neu abzuschließen. [/QUOTE]
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