M
M.H
Hallo,
ich habe für ein Institut einer öffentlichen Einrichtung (Universität) durch mein Wissen eine beratende Tätigkeit ausgeführt, die Abseits meiner Beschäftigung als Ingenieur im öffentlichen Dienst (ebenfalls Universität, jedoch eine andere) entlohnt werden soll. Ist aber ebenfalls eine berufspezifische beratende Dienstleistung für ein Projekt gewesen.
Für mich ist nun die Frage, wie es abgerechnet werden soll, da mir die Einrichtung einmalig 500€ für die Beratung zahlen würde. Die Einrichtung hätte aber darüber gerne eine Rechnung gestellt.
Muss ich hierfür extra ein Gewerbe anmelden oder kann das als freiberufliche Tätigkeit einfach in der Steuer angegeben werden? Und wie soll dann die Rechnung gestellt werden?
Ein Kollege hat einen ähnlichen Fall gehabt, hat aber ein Gewerbe angemeldet und in der Rechnung seine Steuernummer angegeben und sich nach §19 Abs. 1 von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sollte ich (wenn es freiberuflich sein sollte) auch meine Steuernummer auf der erstellten Rechnung angeben?
Ich hatte im letzten Jahr nebenberuflich als Nachhilfelehrer in einem Institut gearbeitet und dort bereits eine einmalige Leistung in Selbstständigkeit steuerlich abgerechnet.
Es ist nicht auszuschließen, dass ich im nächsten Jahr nochmals eine Dienstleistung in ähnlicher höher erbringen werde.
Gruß
ich habe für ein Institut einer öffentlichen Einrichtung (Universität) durch mein Wissen eine beratende Tätigkeit ausgeführt, die Abseits meiner Beschäftigung als Ingenieur im öffentlichen Dienst (ebenfalls Universität, jedoch eine andere) entlohnt werden soll. Ist aber ebenfalls eine berufspezifische beratende Dienstleistung für ein Projekt gewesen.
Für mich ist nun die Frage, wie es abgerechnet werden soll, da mir die Einrichtung einmalig 500€ für die Beratung zahlen würde. Die Einrichtung hätte aber darüber gerne eine Rechnung gestellt.
Muss ich hierfür extra ein Gewerbe anmelden oder kann das als freiberufliche Tätigkeit einfach in der Steuer angegeben werden? Und wie soll dann die Rechnung gestellt werden?
Ein Kollege hat einen ähnlichen Fall gehabt, hat aber ein Gewerbe angemeldet und in der Rechnung seine Steuernummer angegeben und sich nach §19 Abs. 1 von der Umsatzsteuer befreien lassen. Sollte ich (wenn es freiberuflich sein sollte) auch meine Steuernummer auf der erstellten Rechnung angeben?
Ich hatte im letzten Jahr nebenberuflich als Nachhilfelehrer in einem Institut gearbeitet und dort bereits eine einmalige Leistung in Selbstständigkeit steuerlich abgerechnet.
Es ist nicht auszuschließen, dass ich im nächsten Jahr nochmals eine Dienstleistung in ähnlicher höher erbringen werde.
Gruß