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<p>[QUOTE="Unregistriert, post: 30662"]</p><p>Ja,</p><p></p><p>das geht!</p><p>die rechtliche Formel heißt >Begünstigung unter Auflagen<. Diese sind, wenn es im Testament ordentlich gemacht wird, nach § 2194 BGB vollziehungsfähig. Es empfiehlt sich jedoch die Installation eines Erbvollstreckers - dies könnte bsp.weise ein Anwalt sein, ein freier Finanzberater (also KEIN Verkäufer!) oder ein Miterbe, der das begleitend kontrolliert. Derjenige sollte eine Finanzgrundbildung besitzen, denn der Markt ist bekanntlich ein Lavatier und es kann irgendwann mal erfoderlich oder sagen wir mal günstig erscheinen, das Kapital umzuschichten.</p><p>Man benötigt zur Erstellung eines solchen Testaments keinen Anwalt! </p><p>Man schreibt einfach: </p><p></p><p>[Auflage 1]:</p><p>"Meine Tochter "No. 3" begünstige ich mit einer Kapitalanlage in Höhe von "20Mark" und zwar (es folgen Angaben zu Produktart; Anbieter; Produktname; VertragNr.; usw) unter der Auflage, daß der Anlagestock auf Dauer NICHT verzehrt wird (Modell ohne Kapitalverzehr). Desweiteren bestelle ich in diesem Zusammenhang als Vollstrecker den freien Finanzberater "Susi Rasant" mit dem Auftrag, das Kapital so anzulegen, wie es der Zielsetzung (es folgen Angaben zum Sparziel, z.B. Altersvorsorge; Generierung laufender Ausschüttungen; Risikoklasse; "mit dem Ziel der Vermögenserhaltung"; usw.) entspricht. Dabei soll "Susi Rasant" nach billigem Ermessen handeln und nach Gesichtspunkten aus den laufenden Zinsen der Anlage entlohnt werden (es folgen Angaben zu der Verwaltungsgebühr). Ich bestelle desweiteren meine übrigen Erben dauerhaft zu einer Beiratssitzung mit dem Vollstrecker, die jährlich stattfinden soll. Gegenstand der Zusammenkunft ist insbesondere: Entlastung, Entlassung und Bestellung des Vollsteckers. Die Beschlußfassung erfolgt unter dem Gesichtspunkt (es folgen Angaben zu "5%Minderheit", einfache Mehrheit, 2/3-Beschluß, einstimmig, usw.). </p><p>[Auflage 1 Ende]</p><p></p><p>Wichtig ist, daß die Ausgestaltung des Testaments der Anwendung der auf § 2192 (Achtung:92!) BGB folgenden Bestimmungen(...) nicht wiederspricht. Diese Regeln sind teilw. sowiso klar, wer Bock hat, kann das mal googeln.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Unregistriert, post: 30662"] Ja, das geht! die rechtliche Formel heißt >Begünstigung unter Auflagen<. Diese sind, wenn es im Testament ordentlich gemacht wird, nach § 2194 BGB vollziehungsfähig. Es empfiehlt sich jedoch die Installation eines Erbvollstreckers - dies könnte bsp.weise ein Anwalt sein, ein freier Finanzberater (also KEIN Verkäufer!) oder ein Miterbe, der das begleitend kontrolliert. Derjenige sollte eine Finanzgrundbildung besitzen, denn der Markt ist bekanntlich ein Lavatier und es kann irgendwann mal erfoderlich oder sagen wir mal günstig erscheinen, das Kapital umzuschichten. Man benötigt zur Erstellung eines solchen Testaments keinen Anwalt! Man schreibt einfach: [Auflage 1]: "Meine Tochter "No. 3" begünstige ich mit einer Kapitalanlage in Höhe von "20Mark" und zwar (es folgen Angaben zu Produktart; Anbieter; Produktname; VertragNr.; usw) unter der Auflage, daß der Anlagestock auf Dauer NICHT verzehrt wird (Modell ohne Kapitalverzehr). Desweiteren bestelle ich in diesem Zusammenhang als Vollstrecker den freien Finanzberater "Susi Rasant" mit dem Auftrag, das Kapital so anzulegen, wie es der Zielsetzung (es folgen Angaben zum Sparziel, z.B. Altersvorsorge; Generierung laufender Ausschüttungen; Risikoklasse; "mit dem Ziel der Vermögenserhaltung"; usw.) entspricht. Dabei soll "Susi Rasant" nach billigem Ermessen handeln und nach Gesichtspunkten aus den laufenden Zinsen der Anlage entlohnt werden (es folgen Angaben zu der Verwaltungsgebühr). Ich bestelle desweiteren meine übrigen Erben dauerhaft zu einer Beiratssitzung mit dem Vollstrecker, die jährlich stattfinden soll. Gegenstand der Zusammenkunft ist insbesondere: Entlastung, Entlassung und Bestellung des Vollsteckers. Die Beschlußfassung erfolgt unter dem Gesichtspunkt (es folgen Angaben zu "5%Minderheit", einfache Mehrheit, 2/3-Beschluß, einstimmig, usw.). [Auflage 1 Ende] Wichtig ist, daß die Ausgestaltung des Testaments der Anwendung der auf § 2192 (Achtung:92!) BGB folgenden Bestimmungen(...) nicht wiederspricht. Diese Regeln sind teilw. sowiso klar, wer Bock hat, kann das mal googeln. [/QUOTE]
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