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Freiberufler: Nebenjob mit Steuerbefreiung §3 Nr. 26 EStG
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<p>[QUOTE="Herbie_1, post: 41353, member: 2511"]</p><p>Guten Tag, liebe Leser und Experten dieses Forums.</p><p></p><p>Folgendes Problem mit dem Finanzamt beschäftigt mich:</p><p></p><p>Situation:</p><p>Ein Freiberufler, der bereits auf Honorarbasis (u.a.) beim Jugendamt Nachhilfeunterricht gibt (ca. 20 Wochenstunden im Jahresschnitt), bekommt vom gleichen Jugendamt einen getrennten "Dienstvertrag für die Ambulante Einzelbetreuung" eines Jugendlichen. Gezahlt wird auf Honorarbasis, der Umfang ist 5 Stunden pro Woche. Der Charakter der Tätigkeit unterscheidet sich deutlich vom "Hauptberuf" als Nachhilfelehrer.</p><p>In seiner Steuererklärung beantragt der Freiberufler für die Jahreseinkünfte dieser nebenberuflichen Tätigkeit in Höhe von 2.061 Euro eine Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz.</p><p>Für die Einnahmen der Haupttätigkeit als Nachhilfelehrer füllt er ganz normal eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus und macht da natürlich auch diesbezügliche Betriebsausgaben geltend.</p><p></p><p>Im Steuerbescheid wirft das Finanzamt allerdings alle Einnahmen, also haupt- und nebenberufliche, in einen Topf, und versteuert sie auch einheitlich, und zwar mit dem Argument: „Da zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnte ein zusätzlicher Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden.“</p><p></p><p>Der Freiberufler legt Einspruch ein. Er betont nochmals, dass die angegebenen Betriebsausgaben sich nur auf seine hauptberufliche Tätigkeit bezieht und mit dem Nebenberuf als Einzelbetreuer in keinem Zusammenhang steht.</p><p></p><p>Das Finanzamt reagiert mit dem Verlangen nach zusätzlichen Informationen: Die Jahresstundenzahlen für die einzelnen Tätigkeiten sollen aufgeschlüsselt werden. Außerdem will das Finanzamt Einsicht in den sog. "Hilfeplan", der zu Beginn der Betreuungstätigkeit aufgestellt wurde. (Um zu prüfen, wie sich die Betreuungstätigkeit gestaltet.) </p><p>Das Jugendamt untersagt aber aus Datenschutzgründen eine Weitergabe des Hilfeplans an Dritte außerhalb des Jugendamts. </p><p>Frage: Wie kann der Freiberufler mit dieser Situation umgehen?</p><p></p><p>Schließlich verlangt das Finanzamt eine aufgeschlüsselte Vorlage aller Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit.</p><p>Erst nach Vorlage all dieser Informationen könne überhaupt entschieden werden, ob eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt. </p><p>Frage: Warum sind für diese Entscheidung die aufgeschlüsselten Ausgaben notwendig??</p><p></p><p>Ich danke für eure Einschätzungen der Situation.</p><p>Herbie</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Herbie_1, post: 41353, member: 2511"] Guten Tag, liebe Leser und Experten dieses Forums. Folgendes Problem mit dem Finanzamt beschäftigt mich: Situation: Ein Freiberufler, der bereits auf Honorarbasis (u.a.) beim Jugendamt Nachhilfeunterricht gibt (ca. 20 Wochenstunden im Jahresschnitt), bekommt vom gleichen Jugendamt einen getrennten "Dienstvertrag für die Ambulante Einzelbetreuung" eines Jugendlichen. Gezahlt wird auf Honorarbasis, der Umfang ist 5 Stunden pro Woche. Der Charakter der Tätigkeit unterscheidet sich deutlich vom "Hauptberuf" als Nachhilfelehrer. In seiner Steuererklärung beantragt der Freiberufler für die Jahreseinkünfte dieser nebenberuflichen Tätigkeit in Höhe von 2.061 Euro eine Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz. Für die Einnahmen der Haupttätigkeit als Nachhilfelehrer füllt er ganz normal eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus und macht da natürlich auch diesbezügliche Betriebsausgaben geltend. Im Steuerbescheid wirft das Finanzamt allerdings alle Einnahmen, also haupt- und nebenberufliche, in einen Topf, und versteuert sie auch einheitlich, und zwar mit dem Argument: „Da zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnte ein zusätzlicher Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden.“ Der Freiberufler legt Einspruch ein. Er betont nochmals, dass die angegebenen Betriebsausgaben sich nur auf seine hauptberufliche Tätigkeit bezieht und mit dem Nebenberuf als Einzelbetreuer in keinem Zusammenhang steht. Das Finanzamt reagiert mit dem Verlangen nach zusätzlichen Informationen: Die Jahresstundenzahlen für die einzelnen Tätigkeiten sollen aufgeschlüsselt werden. Außerdem will das Finanzamt Einsicht in den sog. "Hilfeplan", der zu Beginn der Betreuungstätigkeit aufgestellt wurde. (Um zu prüfen, wie sich die Betreuungstätigkeit gestaltet.) Das Jugendamt untersagt aber aus Datenschutzgründen eine Weitergabe des Hilfeplans an Dritte außerhalb des Jugendamts. Frage: Wie kann der Freiberufler mit dieser Situation umgehen? Schließlich verlangt das Finanzamt eine aufgeschlüsselte Vorlage aller Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit. Erst nach Vorlage all dieser Informationen könne überhaupt entschieden werden, ob eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt. Frage: Warum sind für diese Entscheidung die aufgeschlüsselten Ausgaben notwendig?? Ich danke für eure Einschätzungen der Situation. Herbie [/QUOTE]
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