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Gast
Hallo, der Sachverhalt ist folgender:
Zwei Hunde begegnen sich. Der kleinere (10 Kg) ist angeleint, der größere nicht angeleinte (40 Kg) befindet sich außerhalb der Einflußnahme seines Halters. Der größere Hund fällt über den kleineren her. Das Ergebnis waren schwerste Verletzungen der Wirbelsäule, die eine Operation und stationäre Behandlung in einer Tierklinik erforderlich machten. Es entstanden Kosten in Höhe von über 2000,-€.
Die Zuricher pokerte bei der Schadensregulierung und erinnerte mich an Händler im orientalischen Basar. Sie bestand auf 25% Eigenschuld,
obwohl die 100%ige Schuld des Verursachers aus dem Landeshundegesetz NRW (§11(6) klar abzuleiten ist.
Zwei Hunde begegnen sich. Der kleinere (10 Kg) ist angeleint, der größere nicht angeleinte (40 Kg) befindet sich außerhalb der Einflußnahme seines Halters. Der größere Hund fällt über den kleineren her. Das Ergebnis waren schwerste Verletzungen der Wirbelsäule, die eine Operation und stationäre Behandlung in einer Tierklinik erforderlich machten. Es entstanden Kosten in Höhe von über 2000,-€.
Die Zuricher pokerte bei der Schadensregulierung und erinnerte mich an Händler im orientalischen Basar. Sie bestand auf 25% Eigenschuld,
obwohl die 100%ige Schuld des Verursachers aus dem Landeshundegesetz NRW (§11(6) klar abzuleiten ist.