sabrina
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
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- 15.01.2012
- Beiträge
- 428
Hallo,
Kinderbetreuungskosten: §9c EStG Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Voraussetzung: beide Eltern sind erwerbstätig, die Kinder sind zwischen 0 und 14 Jahren alt).
Sonderausgaben abgesetzt werden (Voraussetzung: zusammenlebende Eltern, bei denen ein Ehepartner erwerbstätig ist,
und Kinder zwischen 3 und 6 Jahren; altternativ Alleinerziehende, die weder erwerbstätig sind noch behindert oder in Ausbildung).
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung bes. Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abzugsfähig. steuerliche Anerkennung durch Vorlage einer Rechnung und
Zahlung auf das Konto des Erbringers.
Gruß
Kinderbetreuungskosten: §9c EStG Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (Voraussetzung: beide Eltern sind erwerbstätig, die Kinder sind zwischen 0 und 14 Jahren alt).
Sonderausgaben abgesetzt werden (Voraussetzung: zusammenlebende Eltern, bei denen ein Ehepartner erwerbstätig ist,
und Kinder zwischen 3 und 6 Jahren; altternativ Alleinerziehende, die weder erwerbstätig sind noch behindert oder in Ausbildung).
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung bes. Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abzugsfähig. steuerliche Anerkennung durch Vorlage einer Rechnung und
Zahlung auf das Konto des Erbringers.
Gruß