Holger Feick - HF FC GmbH
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Kommentar am Freitag
Von Holger Feick | 9. Oktober 2020
„Corona - Insolvenzantragspflicht“
Die zu Beginn der Pandemie vielfältigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen laufen weitestgehend zum Jahresende 2020 aus. Das Corona-Schutzschild der Bundesregierung beinhaltet unter anderem die Soforthilfe/Überbrückungshilfe, KfW-Sonderkredite sowie steuerliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Darüber hinaus haben auch die Länder mit eigenen Hilfsprogrammen unterstützt – in Hessen bspw. mit dem Programm der Hessen-Mikroliquidität.
Ein besonderer Schritt stellte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dar – zunächst befristet bis zum 30.09.2020. Eine in Kraft getretene modifizierte Verlängerung gilt zunächst bis zum 31.12.2020. Durchaus eine weiterhin zu begrüßende Maßnahme, um betroffenen – insbesondere klein- und mittelständischen – Unternehmen eine reelle Chance für eine erfolgreiche Restrukturierung zu ermöglichen. Die Einschränkung, dass die Aussetzung nur bei überschuldeten Unternehmen Anwendung findet, ist ein kleiner Wermutstropfen. Für zahlungsunfähige Schuldner gilt die Aussetzungsregelung nicht, da keine sogenannten Zombie-Unternehmen gefördert werden sollen. Für diese bleibt jedoch weiterhin die Möglichkeit, zutreffende Corona-Kredite, die Überbrückungshilfe und weitere Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, sofern die Schieflage durch die Pandemie begründet ist.
Fazit:
Die gesetzlich gewollte Stärkung der Sanierung und Refinanzierung zur Abwendung einer Insolvenz ist begrüßenswert. Hierdurch wird die Chance auf Rettung von Arbeitsplätzen und des Standortes maßgeblich erhöht. Sanierungsplan und Moratorien können direkt zwischen den betroffenen Unternehmen – eventuell gemeinsam mit begleitenden Unternehmensberatern – und den Gläubigern verhandelt werden. Daraus folgt ein sinnvoller Lückenschluss zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Regelinsolvenz.
Bis nächsten Freitag!
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de
Von Holger Feick | 9. Oktober 2020
„Corona - Insolvenzantragspflicht“
Die zu Beginn der Pandemie vielfältigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen laufen weitestgehend zum Jahresende 2020 aus. Das Corona-Schutzschild der Bundesregierung beinhaltet unter anderem die Soforthilfe/Überbrückungshilfe, KfW-Sonderkredite sowie steuerliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Darüber hinaus haben auch die Länder mit eigenen Hilfsprogrammen unterstützt – in Hessen bspw. mit dem Programm der Hessen-Mikroliquidität.
Ein besonderer Schritt stellte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dar – zunächst befristet bis zum 30.09.2020. Eine in Kraft getretene modifizierte Verlängerung gilt zunächst bis zum 31.12.2020. Durchaus eine weiterhin zu begrüßende Maßnahme, um betroffenen – insbesondere klein- und mittelständischen – Unternehmen eine reelle Chance für eine erfolgreiche Restrukturierung zu ermöglichen. Die Einschränkung, dass die Aussetzung nur bei überschuldeten Unternehmen Anwendung findet, ist ein kleiner Wermutstropfen. Für zahlungsunfähige Schuldner gilt die Aussetzungsregelung nicht, da keine sogenannten Zombie-Unternehmen gefördert werden sollen. Für diese bleibt jedoch weiterhin die Möglichkeit, zutreffende Corona-Kredite, die Überbrückungshilfe und weitere Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, sofern die Schieflage durch die Pandemie begründet ist.
Fazit:
Die gesetzlich gewollte Stärkung der Sanierung und Refinanzierung zur Abwendung einer Insolvenz ist begrüßenswert. Hierdurch wird die Chance auf Rettung von Arbeitsplätzen und des Standortes maßgeblich erhöht. Sanierungsplan und Moratorien können direkt zwischen den betroffenen Unternehmen – eventuell gemeinsam mit begleitenden Unternehmensberatern – und den Gläubigern verhandelt werden. Daraus folgt ein sinnvoller Lückenschluss zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Regelinsolvenz.
Bis nächsten Freitag!
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de