Kommentar am Freitag vom 11.06.2021

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Kommentar am Freitag
Von Holger Feick | 11. Juni 2021

„Corona - Insolvenzwelle“

Die Corona bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist Ende April abgelaufen. Mit unterschiedlichen Begründungen wurde diese seit März 2020 mehrfach verlängert und ist nun seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr gültig. Hintergrund für diese politische Maßnahme war die Vermeidung einer Insolvenzwelle bei Unternehmen. Jetzt mehren sich die Stimmen der Risikowächter und des ZEW und warnen vor Gefahren einer Pleitewelle und sogenannter Zombieunternehmen. Auf bestimmte Unternehmen mag dies zutreffen – die Kritiker lassen aber den Blick auf alternative Entwicklungen vermissen. Die Bedingungen für die Corona-Hilfen beinhalten Restriktionen, die künftigen Unternehmensausfällen vorbeugen sollen. Eine strenge Nebenbedingung ist stets der Sachverhalt, dass die Antragsteller nicht bereits im Jahr 2019 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sind. Dieses Kriterium ist auch für sonstige Corona-Hilfen bestimmend. Kreditinstitute prüfen die Kriterien für KfW-Corona-Kredite trotz der Haftungsfreistellung penibel. Insbesondere wird die nachhaltige Zukunftsfähigkeit der antragstellenden Unternehmenskunden durch geeignete Planungen bewertet. Bei leichtfertiger Prüfung der Anträge droht ansonsten der nachträgliche Wegfall der Haftungsfreistellung. Für die Beantragung der unterschiedlichen Corona-Zuschüsse stehen ausschließlich professionelle Berufsgruppen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) in der Prüfpflicht und letztendlich in der Haftung. Diese Berufsgruppe sollte die Zukunftsfähigkeit ihrer Mandanten einschätzen können. Bereits vor der Corona-Pandemie wurde unter anderem von der steuerberatenden Zunft eine positive Fortführung bestätigt. Eine gesetzliche Neuregelung, die durch Sanierung im Vorfeld helfen soll, eine Insolvenz zu vermeiden, ist das seit 2021 in Kraft getretene StaRUG . Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen haben hier die Möglichkeit, durch eine Sanierungsmoderation neue Wege aus der Krise zu finden.

Fazit:
Ein Rückstau von Insolvenzen muss nicht entstanden sein und eine Insolvenzwelle nicht unbedingt eintreten. Zudem gilt eine Insolvenzantragspflicht ausschließlich für Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person und nicht für natürliche Personen und nicht für Personengesellschaften – mit Ausnahme der GmbH & Co. KG.

Konsequentes Handeln durch die betroffenen Unternehmenslenker ist die Devise und nicht das „Vogel-Strauß-Prinzip“. Ein professioneller Berater und Sanierungsmoderater leistet hierbei wertvolle Unterstützung.

Wer professionelle Hilfe sucht, wird diese auch erhalten: fair • unabhängig • kompetent.

Bis nächsten Monat!

Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de
 
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