Holger Feick - HF FC GmbH
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Kommentar am Freitag
Von Holger Feick | 22. August 2025
„Corona Soforthilfen – Rückmeldeverfahren“
Tausende Unternehmen erhalten derzeit Mails und Post wegen eines durchzuführenden Rückmeldeverfahrens für Corona-Soforthilfen aus 2020. Mehr als fünf Jahre nach Auszahlung der Soforthilfen geschieht dies mit einer engen Fristsetzung. Zudem mit widersprüchlichen Angaben zu Quellen, aus welchen die erforderlichen Zahlen in das bereitgestellte Online-Portal einzutragen sind. So wird unter anderem in den FAQ erläutert, dass jeder veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen ist (Ziffer 4.5). Im Rückmeldeformular soll der Betriebliche Rohertrag angegeben werden, der u.a. Sachzuwendungen enthalten kann, die jedoch keinen Liquiditätszufluss darstellen. Weiterhin gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip (Ziffer 4.10). Im Rückmeldeformular sollen die Daten aus der jeweiligen BWA übertragen werden. Bei bilanzierenden Unternehmen sind in der BWA jedoch alle Rechnungen gebucht, und zwar unabhängig von deren Zahlungseingang bzw. Ausgleich. Dieser Widerspruch verfälscht die Ergebnisse in erheblicher Weise. Insofern sind die Daten aus einer BWA nicht geeignet. Vielmehr sollte eine von der Hausbank auf das maßgebliche Datum erzeugte Umsatzliste herangezogen werden. Eine Abgrenzung von konkretem Zeitpunkt, liquiditätswirksamen Eingängen und Ausgängen, etcetera sind somit zielgerecht möglich. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Corona-Soforthilfe-Empfängern, die eine Einnahmen-/Überschussrechnung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) oder einen Jahresabschluss (Leistungserbringung) erstellen, würde somit entsprochen.
Fazit:
Das Rückmeldeverfahren ist nicht ausgereift. Es übt Druck auf die seinerzeitigen Corona-Soforthilfeempfänger aus und stellt diese aufgrund der ungeschickten Formulierung unter Generalverdacht. Der Hinweis auf freiwillige Rückzahlung, um das Rückmeldeverfahren nicht durchführen zu müssen, verstärkt diesen Eindruck. Zudem sind die eventuellen Auswirkungen auf eine existenzielle Bedrohung einzelner Betriebe zu bewerten. Dies sollte ursprünglich durch die Soforthilfe vermieden werden.
Eventuell sich ergebende Rückforderungen sollen nicht per se ausgeschlossen werden, aber auf fundierten und korrekten Zahlen beruhen. Bescheide anhand der im Online-Portal einzutragenden Daten könnten im wesentlichen Umfang unwirksam sein. Zudem sollte auch die schriftliche Erklärung des seinerzeitigen Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann zur nicht gegebenen Rückzahlungsverpflichtung gewürdigt werden.
Den betroffenen Unternehmen stehen Rechtsmittel zur Verfügung, die im Einzelfall wahrgenommen werden sollten.
Bis zum nächsten Mal!
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de
Von Holger Feick | 22. August 2025
„Corona Soforthilfen – Rückmeldeverfahren“
Tausende Unternehmen erhalten derzeit Mails und Post wegen eines durchzuführenden Rückmeldeverfahrens für Corona-Soforthilfen aus 2020. Mehr als fünf Jahre nach Auszahlung der Soforthilfen geschieht dies mit einer engen Fristsetzung. Zudem mit widersprüchlichen Angaben zu Quellen, aus welchen die erforderlichen Zahlen in das bereitgestellte Online-Portal einzutragen sind. So wird unter anderem in den FAQ erläutert, dass jeder veranlasste Liquiditätszufluss (Geldeingang) zu berücksichtigen ist (Ziffer 4.5). Im Rückmeldeformular soll der Betriebliche Rohertrag angegeben werden, der u.a. Sachzuwendungen enthalten kann, die jedoch keinen Liquiditätszufluss darstellen. Weiterhin gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip (Ziffer 4.10). Im Rückmeldeformular sollen die Daten aus der jeweiligen BWA übertragen werden. Bei bilanzierenden Unternehmen sind in der BWA jedoch alle Rechnungen gebucht, und zwar unabhängig von deren Zahlungseingang bzw. Ausgleich. Dieser Widerspruch verfälscht die Ergebnisse in erheblicher Weise. Insofern sind die Daten aus einer BWA nicht geeignet. Vielmehr sollte eine von der Hausbank auf das maßgebliche Datum erzeugte Umsatzliste herangezogen werden. Eine Abgrenzung von konkretem Zeitpunkt, liquiditätswirksamen Eingängen und Ausgängen, etcetera sind somit zielgerecht möglich. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Corona-Soforthilfe-Empfängern, die eine Einnahmen-/Überschussrechnung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) oder einen Jahresabschluss (Leistungserbringung) erstellen, würde somit entsprochen.
Fazit:
Das Rückmeldeverfahren ist nicht ausgereift. Es übt Druck auf die seinerzeitigen Corona-Soforthilfeempfänger aus und stellt diese aufgrund der ungeschickten Formulierung unter Generalverdacht. Der Hinweis auf freiwillige Rückzahlung, um das Rückmeldeverfahren nicht durchführen zu müssen, verstärkt diesen Eindruck. Zudem sind die eventuellen Auswirkungen auf eine existenzielle Bedrohung einzelner Betriebe zu bewerten. Dies sollte ursprünglich durch die Soforthilfe vermieden werden.
Eventuell sich ergebende Rückforderungen sollen nicht per se ausgeschlossen werden, aber auf fundierten und korrekten Zahlen beruhen. Bescheide anhand der im Online-Portal einzutragenden Daten könnten im wesentlichen Umfang unwirksam sein. Zudem sollte auch die schriftliche Erklärung des seinerzeitigen Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann zur nicht gegebenen Rückzahlungsverpflichtung gewürdigt werden.
Den betroffenen Unternehmen stehen Rechtsmittel zur Verfügung, die im Einzelfall wahrgenommen werden sollten.
Bis zum nächsten Mal!
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de