Holger Feick - HF FC GmbH
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Kommentar am Freitag
Von Holger Feick | 4. Mai 2018
„Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer“
Zugegeben ist der heutige Kommentar speziell für GmbH-Geschäftsführer von Bedeutung, aber von hoher Brisanz und zumindest für im Jahr 2015 geschlossene Verträge eilbedürftig.
Sowohl Gesellschafter-Geschäftsführer als auch angestellte Geschäftsführer müssen zunehmend darauf achten, dass sie nicht in die Haftungsfalle treten. Im Vordergrund steht das wirtschaftlich und finanziell Beste für die Firma. Das GmbH-Gesetz regelt in § 43 Abs. 1, dass der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns arbeiten muss. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten und entstehen dem Unternehmen hieraus finanzielle Schäden, so haftet der Geschäftsführer hierfür mit seinem eigenen persönlichen Vermögen. Grundsatzurteile vom BGH (AZ: II ZR 189/80) und vom OLG Koblenz (AZ: XII U 1597/05) haben hierzu bereits eine Schadenersatzpflicht ausgesprochen.
Aktuell von rechtlicher Bedeutung sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79296&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79293&pos=0&anz=1
Tenor: Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Firmenkrediten und - darlehen sind unzulässig. Dies bedeutet, dass GmbH-Geschäftsführer gefordert sind, diese Gebühren von den Kreditinstituten zurückzufordern. Wird nicht gehandelt, so drohen die beschriebenen Haftungsrisiken.
Achtung: Verjährungsfrist beachten – grundsätzlich 3 Jahre. Wurde also der Kredit- oder Darlehensvertrag in 2015 geschlossen, muss bis spätestens 31.12.2018 die Rückerforderung unberechtigter Bearbeitungsentgelte erfolgen.
Auch wenn diese erforderlichen Handlungen für den Einen oder Anderen unangenehm gegenüber seiner Hausbank sind - hier gilt es die gesetzlichen Grundlagen zu beachten und sich mit der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr vor drohenden Haftungsrisiken zu schützen.
Mit diesen Empfehlungen verabschiede ich mich mit dem „Kommentar am Freitag“ in den Urlaub. Am 25. Mai bin ich wieder für Sie da. Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit und stets erfolgreiche Geschäfte.
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de
Von Holger Feick | 4. Mai 2018
„Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer“
Zugegeben ist der heutige Kommentar speziell für GmbH-Geschäftsführer von Bedeutung, aber von hoher Brisanz und zumindest für im Jahr 2015 geschlossene Verträge eilbedürftig.
Sowohl Gesellschafter-Geschäftsführer als auch angestellte Geschäftsführer müssen zunehmend darauf achten, dass sie nicht in die Haftungsfalle treten. Im Vordergrund steht das wirtschaftlich und finanziell Beste für die Firma. Das GmbH-Gesetz regelt in § 43 Abs. 1, dass der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns arbeiten muss. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten und entstehen dem Unternehmen hieraus finanzielle Schäden, so haftet der Geschäftsführer hierfür mit seinem eigenen persönlichen Vermögen. Grundsatzurteile vom BGH (AZ: II ZR 189/80) und vom OLG Koblenz (AZ: XII U 1597/05) haben hierzu bereits eine Schadenersatzpflicht ausgesprochen.
Aktuell von rechtlicher Bedeutung sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79296&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79293&pos=0&anz=1
Tenor: Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Firmenkrediten und - darlehen sind unzulässig. Dies bedeutet, dass GmbH-Geschäftsführer gefordert sind, diese Gebühren von den Kreditinstituten zurückzufordern. Wird nicht gehandelt, so drohen die beschriebenen Haftungsrisiken.
Achtung: Verjährungsfrist beachten – grundsätzlich 3 Jahre. Wurde also der Kredit- oder Darlehensvertrag in 2015 geschlossen, muss bis spätestens 31.12.2018 die Rückerforderung unberechtigter Bearbeitungsentgelte erfolgen.
Auch wenn diese erforderlichen Handlungen für den Einen oder Anderen unangenehm gegenüber seiner Hausbank sind - hier gilt es die gesetzlichen Grundlagen zu beachten und sich mit der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr vor drohenden Haftungsrisiken zu schützen.
Mit diesen Empfehlungen verabschiede ich mich mit dem „Kommentar am Freitag“ in den Urlaub. Am 25. Mai bin ich wieder für Sie da. Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit und stets erfolgreiche Geschäfte.
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
www.hf-finanzconsulting.de