sabrina
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
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Hallo,
Als Kurspflege (auch Kursintervention, Kursstabilisierung oder Kursstützung) bezeichnet man Maßnahmen (Käufe oder Verkäufe) von Marktteilnehmern (meist Kreditinstitute im Rahmen ihres Eigenhandels), die das Ziel haben, den Börsenkurs eines Wertpapiers, einer Währung oder eines Rohstoffes innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu halten oder zu stabilisieren.
Durch die Kurspflege sollen starke Ausschläge des Börsenkurses eines Finanzinstruments verhindert werden. Bei einem unerwünscht starken Kursaufschwung werden entsprechende Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe verkauft, bei einem unerwünscht starken Kurssturz werden die gehandelten Werte gekauft.
Kurspflege wird oft von der führenden Konsortialbank (Sole-Lead-Manager/Global-Coordinator) nach der Neuemission eines Wertpapiers vorgenommen.
Hauptwerkzeuge sind dabei der Aktienrückkauf sowie der Greenshoe.
Dabei ist die Kurspflege nur auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes erlaubt.
Kurspflege in diesem Sinne ist als effektive Kursmanipulation eigentlich verboten (in Deutschland nach § 20a WpHG, in der Schweiz nach Art. 161bis StGB).
Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet allgemein die Vornahme von Geschäften, die geeignet sind, ein künstliches Preisniveau herbeizuführen (§ 20a Abs. 1 WpHG).
Der sachliche Schutzbereich des § 20a WpHG erfasst die Börsen- und Marktpreisbildung bei Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Rechten auf Zeichnung sowie ausländischen Zahlungsmitteln; auch Waren sind wegen ihrer Funktion als Underlying von Derivaten erfasst.
Wird jedoch speziell die Kurspflege im Börsenprospekt angekündigt, handelt es sich um einen der Ausnahmetatbestände des § 20a Abs. 2 WpHG.
„Das Verbot der Marktmanipulation gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat.
Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der BaFin als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden.
Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde“ (§ 20a Abs. 2 WpHG).
Ein legitimer Grund liegt demnach auch dann vor, wenn der Bankkunde mit seiner Bank vertraglich ausdrücklich die Kurspflege bei einer Emission vereinbart hat.
Da Wertpapieremissionen verschiedenste Gründe für starke Kursschwankungen auslösen können, diese jedoch oft nicht als rational oder positiv für die Aktionäre bewertet werden, haben viele Gesetzgeber deshalb die Kurspflege unter strengen Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit (oft max. bis 30 Tage nach der Kapitalmaßnahme) erlaubt.
So ist zum Beispiel auch der Aktienrückkauf zu Preisen oberhalb der Ausgabepreise verboten, da dieses keine Stützungsmaßnahme sondern aktives Kurstreiben wäre.
Gruß
Als Kurspflege (auch Kursintervention, Kursstabilisierung oder Kursstützung) bezeichnet man Maßnahmen (Käufe oder Verkäufe) von Marktteilnehmern (meist Kreditinstitute im Rahmen ihres Eigenhandels), die das Ziel haben, den Börsenkurs eines Wertpapiers, einer Währung oder eines Rohstoffes innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu halten oder zu stabilisieren.
Durch die Kurspflege sollen starke Ausschläge des Börsenkurses eines Finanzinstruments verhindert werden. Bei einem unerwünscht starken Kursaufschwung werden entsprechende Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe verkauft, bei einem unerwünscht starken Kurssturz werden die gehandelten Werte gekauft.
Kurspflege wird oft von der führenden Konsortialbank (Sole-Lead-Manager/Global-Coordinator) nach der Neuemission eines Wertpapiers vorgenommen.
Hauptwerkzeuge sind dabei der Aktienrückkauf sowie der Greenshoe.
Dabei ist die Kurspflege nur auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes erlaubt.
Kurspflege in diesem Sinne ist als effektive Kursmanipulation eigentlich verboten (in Deutschland nach § 20a WpHG, in der Schweiz nach Art. 161bis StGB).
Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet allgemein die Vornahme von Geschäften, die geeignet sind, ein künstliches Preisniveau herbeizuführen (§ 20a Abs. 1 WpHG).
Der sachliche Schutzbereich des § 20a WpHG erfasst die Börsen- und Marktpreisbildung bei Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Rechten auf Zeichnung sowie ausländischen Zahlungsmitteln; auch Waren sind wegen ihrer Funktion als Underlying von Derivaten erfasst.
Wird jedoch speziell die Kurspflege im Börsenprospekt angekündigt, handelt es sich um einen der Ausnahmetatbestände des § 20a Abs. 2 WpHG.
„Das Verbot der Marktmanipulation gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat.
Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der BaFin als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden.
Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde“ (§ 20a Abs. 2 WpHG).
Ein legitimer Grund liegt demnach auch dann vor, wenn der Bankkunde mit seiner Bank vertraglich ausdrücklich die Kurspflege bei einer Emission vereinbart hat.
Da Wertpapieremissionen verschiedenste Gründe für starke Kursschwankungen auslösen können, diese jedoch oft nicht als rational oder positiv für die Aktionäre bewertet werden, haben viele Gesetzgeber deshalb die Kurspflege unter strengen Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit (oft max. bis 30 Tage nach der Kapitalmaßnahme) erlaubt.
So ist zum Beispiel auch der Aktienrückkauf zu Preisen oberhalb der Ausgabepreise verboten, da dieses keine Stützungsmaßnahme sondern aktives Kurstreiben wäre.
Gruß