Hallo,
Vermieter-Wechsel: Was der neue Eigentümer darf | Mieter Ratgeber
->bisschen pedantisch vielelicht - wenn Sie verlässliche Info haben, daß der Besitzer gewechselt hat, können Sie das auch mal so glauben; es ist automatisch zwingend, auf einen Auszug aus dem Grundbucheitnrag zu bestehen...
Vermieterwechsel - Mietverträge laufen weiter - Geld - Süddeutsche.de
Auch dieser Artikel landet gleich bei juristischen Auseinandersetzungen - darauf kann es zwar hinauslaufen, aber von vorn herein gehen wir davon aus, daß der Eigentümerwechsel auch gütlich über die Bühne gehen kann - rein als Möglichkeit...
Falls Sie ausziehen: Einer von Beiden hat nach wie vor das treuhänderische Kautionskonto (auf das er sowiso nicht eigenmächtig zugreifen kann.../also bei einer guten Bank!). -> Ohnehin können Sie den neuen Vermieter auf Ihre Kaution ansprechen! -> wenn da rauskommt "irgendwie verrechnet mit Kaufvertag", sollten Sie jedoch mit dem alten Vermieter Kontakt aufnehmen und um eine Kopie der entsp. Regelung im Kaufvertrag einkommen, so daß Sie das zu Ihren Unterlagen nehmen können...
=>Daraus folgt für uns: Wenn der neue Vermieter kein Auge zumachen kann, weil in dem Vetrag nicht sein Name steht, ist es kein Problem ein GLEICHLAUTENDES Dokument noch mal zu signieren...für Ihre Seite ist das eine reine Formalie!
Lassen Sie sich aber nicht unter Druck setzen sondern vergleichen Sie die Klauseln sorgsam! Sie müssen das auch nicht sofort unterschreiben, sondern können sich z.B. 3 Nächte Bedenkzeit ausbeten - das ist eine ganz normale Verhandlung und KEINE Provokation!
Wenn Sie da dann merken, daß Sie schlechter gestellt werden sollen (z.B. auch zufällig, weil der Vordruck anders ist), können Sie es zurückweisen. Das ist aber noch kein Grund, da gleich einen Mieterkrieg anzuzetteln, sondern Sie können z.B. sagen:
"Sehr geehrter Vermieter,
gerne komme ich zu einem Agreement mit Ihnen, wo dann Ihr Name als Vermieter drinsteht.
Leider haben meine Nachforschungen ergeben, daß der neue Entwurf in Absatz xy bedauerlicherweise eine Schlechterstellung zum geltenden Vertrag darstellt; außerdem muß noch der Punkt z aufgenommen werden, der ihn Ihrem Vordruck leider implizit übergangen wird(...).
Sollten wir hier zu einer schnellen Lösung kommen, kann ich prinzipiell jederzeit unterschreiben.
Andernfalls möchte ich klarstellen, daß mit §566 BGB die Regelung faktisch so ausieht, daß der alte Vertrag jederzeit fortbesteht. Hier haben Sie eine Kopie meiner Vertagsausführung - da können Sie nochmal sehen, wie´s eigentlich aussieht, falls der Müller Ihnen die Dokumente nicht ausgehändig hat.
Liebe Grüße, Ihr Francis Drake"