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Hallo,
als selbst Geschädigter kann ich heute von einem erfreulichen Sieg berichten:
Das Amtsgericht Bretten gibt mir mit Urteil im Namen des Volkes (AZ 1C423/11) Recht bezüglich meiner Auffassung in der Affäre `Ziffer 7.3 alte AGB von Flexstrom´, wo es um den berühmten Neukundenbonus geht.
Flexstrom vertritt ja bzgl. Altfällen den Standpkt., daß der Bonus nach 12monatiger Belieferungszeit bei Leuten, die zum Ende des ersten Belieferungjahres kündigen, NICHT greift. Wegen - irgendwelchen Nonsenns-Argumenten (denen leider viele Amtsgerichte folgen, bzw. in der Vergangeheit gefolgt sind...).
Ziffer 7.3 AGB (alte AGB!):
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertag mit Flextrom schließen, gewährt Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und SPÄTESTENS mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus enfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Ich erläuter jetzt mal, wie ein Normalsterblicher, der kein Jurist ist, diesen Text versteht:
Nämlich man muß nur 1 Jahr Kunde gewesen sein, um mit der Schlußrechnung den Neukundenbonus zu bekommen, der natürlich in allen Vergleichsportalen schon abgezogen wurde...
Der Teufel steckt aber im juristischen Detaill: Bei Flexstrom gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist. Es gibt Paragraphen im deutschen Recht, die regeln, daß Kündigungen dann zählen, wenn sie ausgesprochen werden und zwar unabhängig von dem Zeitpkt, wann sie greifen... Mit dieser dürren Bemerkung enthält Flexstrom zahlreichen Altkunden den Bonus vor und bekommt wie gesagt, dabei auch gelegentlich Recht zugesprochen.
Nicht so nun das Amtsgericht Bretten - es erklärt meine Klage für bedingungslos berechtigt!
Urteilsbegründung:
"AGB sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschmittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJE 2001, 2165).
Das logische Verständnis der "Verfallsklausel" geht bei normativer Betachtung zunächst dahin, daß der Kunde der Klägerin [Schreibfehler?/Anm.d.Red.!] den Neukundenbonus jedenfalls dann erhält, wenn er wenigstens ein Jahr lang ihr Kunde war, was sich bereits aus der Formulierung "Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung" ergibt (siehe LG Heidelberg 12 = 76/10).
Soweit formuliert wird: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb(...), es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungjahres wirksam", kann dies zum einen bedeuten dann entfällt, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Jahresfrist endet [Verbraucherposition/ Anm.d.Red,!]. Zum anderen könnte die Formulierung so zu verstehen sein, wie sie die Beklagte verstanden haben möchte [Flexstrom/Anm.d.Red.!], daß der Bonus auch dann entfällt, wenn zum Abaluf des ersten Jahres gekündigt wird. Hierfür spricht die Formulierung "8(rneut das Zitat".
Die Regelung ist damit zweideutig, mithin unklar. Die Zweifel bei der Auslegung [ACHTUNG hier nun!!!/Anm.d.Red.] gehen gemäß §305c, Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
Die Regelung ist daher so zu deuten, daß der Bonus jedenfalls dann anfällt - und nicht entfällt - wenn der Vertrag midnestens die einjährige Laufzeit erreicht hat, was vorliegend unstritig der Fall war.
.
.
."
(Urteilsbegründung ENDE).
Was war eigentlich passiert:
Ich hatte für das Wirtschaftsjahr 2010 bei Flex für ein 1200er-Paket unterschrieben und mich 1 Jahr lang mit Strom beliefern lassen. Rechtzeitig zum Ende der 12 Monate habe ich gekündigt, nämlich unter Wahrung der Frist nach 9 Monaten ausgesprochen. In der Schlußrechnung wurde mein Bonus dann nicht aufgeführt, wohl aber eine Nachzahlung. Denn wer bei Felxstrom diese billigen Tarife zeichnet (fixes "PrepaidPaket" mit Vorauskasse), bekommt nach 6 Monaten eine hübsche Nachricht, die von Preiserhöhungen kündet - ziemlich intransparent übrigens. Diese Flat-Angebote sind nämlich preislich ohne jede Gewähr - das kommuniziert das Unternehmen auch, wenn man gründlich liest, Sie bekommen da 2 Angebote, nämlich den Preis aus den Vergleichsportal und einen viel höheren Garantiepreis...!
Wer also nach 12 Monaten raus ist, hat massive Scherereien, die sich letzlich nur gerichtlich klären lassen. Tip: Nicht aufhalten mit Briefewechsel, auch Anwalt sofort auf die Klage hin fixieren - Korrespondenz, auf welcher Ebene auch immer, hat keinerlei Wert!
Ich hatte Glück, bin auf die Kanzlei Gerhard Kuhn & Kollegen in Karlsruhe gestoßen; die sind verdammt liberal (im eigentlichen Wortsinne!) und sehr fair, darüberhinaus offen für "kleine-Leute-Angelegenheiten" und der Kollege, der hier zuständig ist, der erfahrene RA Hackstein kennt seine "Pappenheimer", nämlich Flex (usw. wahrscheinlich...) schon.
Die Beklagte muß nun meine Nachzahlung mit dem Bonus verrechnen und die potitive Differenz für mich zusätzlich mit 5%/p.a. seit Prozessbeginn verzinsen. Zudem zahlen sie den ganzen Prozess und auch meinen Anwalt...
Leidensgenossen haben hier ein weiteres Urteil in unserem Sinne, an dem Sie ablesen können, wie man´s machen muß: -Nämlich herauskehren, wie unredlich diese Trickserei letztendlich ist;
-dann auf andere Urteile verweisen, also hauptsächlich Heidelberg und Tiergarten...
-schließlich Hebel ansetzen auf Wiedersprüchlichkeiten/Zweideutigkeiten in den AGB-Formulierungen, besonders natürlich 7.3! Wiederspüchlich, das heißt im Klartext dann, wie hier, billiges Ermessen, oder wie imemr Sie das für Ihr Verfahren formulieren wollen...
Tja, Flexstrom hatte mit so viel Gegenwind sicherlich nicht gerechnet; es laufen ja zahlreiche Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Manchmal gibt ihnen so ein Provinzgericht Recht. Wenn´s besser für uns läuft, ist der Richter eher verbraucherorieniert, wie eben der Kollege Heim in Bretten (schriftliches Verfahren, wegen Streitwert geringer 500€).
Ich hatte jetzt eine Vorauskasse inkl. Anwaltssalär von grob gesagt 175€, also das war ein überschaubares Riskiko.
Flexstrom hat ja jetzt andere AGB, also in den Vergleichsportalen sieht der Preis immer noch spitzenmäßig-ultragünstig aus. Aber wer nach 1 Jahr geht, hat keine Chance mehr bezüglich Bonus...
Angesprochen im Hinblick auf juristische Möglichkeiten sind also Fälle aus letzmaligen Verträgen im Wirtschafsjahr 2010!
Wie das ansonsten weitergeht: Also wer ein 2. Jahr bei Flexstrom bleibt, bekommt nach dem ersten Jahr nochmal eine Hammer-Preiserhöhung (der optionale Garantietarif gilt auch nur das erste Jahr...). somit ist der Bonus für solche Leute ein abolut lächerlicher Lockvogel.
Wer nach 1 Jahr raus ist, vor einer Klage zurückschreckt, aber die Nachzahlung verweigert: Da läuft dann der Manchen schon bekannte Inkasso-Film mit Topstar Lady Schufa. Also das hat definitiv keinen Wert, Ihr solltet zügig einen guten Anwalt suchen.
Die Argumente der Gegenseite sind wirklich schwach, mit den Urteilsbspen. wie Amtsgericht Ansbach, AG Linz AG Lehrte, AG Syke oder AG Monschau u.v.w., die ihnen halt zur Verfügung stehen, tun sie sich bei einem kritischen Richter wahrlich keinen Gefallen, geschweige denn wahrscheinlich bei höheren Instanzen. Wichtig ist halt, daß die Klage Hand und Fuß hat und auf das Richtige abhebt...
als selbst Geschädigter kann ich heute von einem erfreulichen Sieg berichten:
Das Amtsgericht Bretten gibt mir mit Urteil im Namen des Volkes (AZ 1C423/11) Recht bezüglich meiner Auffassung in der Affäre `Ziffer 7.3 alte AGB von Flexstrom´, wo es um den berühmten Neukundenbonus geht.
Flexstrom vertritt ja bzgl. Altfällen den Standpkt., daß der Bonus nach 12monatiger Belieferungszeit bei Leuten, die zum Ende des ersten Belieferungjahres kündigen, NICHT greift. Wegen - irgendwelchen Nonsenns-Argumenten (denen leider viele Amtsgerichte folgen, bzw. in der Vergangeheit gefolgt sind...).
Ziffer 7.3 AGB (alte AGB!):
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertag mit Flextrom schließen, gewährt Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und SPÄTESTENS mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus enfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam".
Ich erläuter jetzt mal, wie ein Normalsterblicher, der kein Jurist ist, diesen Text versteht:
Nämlich man muß nur 1 Jahr Kunde gewesen sein, um mit der Schlußrechnung den Neukundenbonus zu bekommen, der natürlich in allen Vergleichsportalen schon abgezogen wurde...
Der Teufel steckt aber im juristischen Detaill: Bei Flexstrom gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist. Es gibt Paragraphen im deutschen Recht, die regeln, daß Kündigungen dann zählen, wenn sie ausgesprochen werden und zwar unabhängig von dem Zeitpkt, wann sie greifen... Mit dieser dürren Bemerkung enthält Flexstrom zahlreichen Altkunden den Bonus vor und bekommt wie gesagt, dabei auch gelegentlich Recht zugesprochen.
Nicht so nun das Amtsgericht Bretten - es erklärt meine Klage für bedingungslos berechtigt!
Urteilsbegründung:
"AGB sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschmittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJE 2001, 2165).
Das logische Verständnis der "Verfallsklausel" geht bei normativer Betachtung zunächst dahin, daß der Kunde der Klägerin [Schreibfehler?/Anm.d.Red.!] den Neukundenbonus jedenfalls dann erhält, wenn er wenigstens ein Jahr lang ihr Kunde war, was sich bereits aus der Formulierung "Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung" ergibt (siehe LG Heidelberg 12 = 76/10).
Soweit formuliert wird: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb(...), es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungjahres wirksam", kann dies zum einen bedeuten dann entfällt, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Jahresfrist endet [Verbraucherposition/ Anm.d.Red,!]. Zum anderen könnte die Formulierung so zu verstehen sein, wie sie die Beklagte verstanden haben möchte [Flexstrom/Anm.d.Red.!], daß der Bonus auch dann entfällt, wenn zum Abaluf des ersten Jahres gekündigt wird. Hierfür spricht die Formulierung "8(rneut das Zitat".
Die Regelung ist damit zweideutig, mithin unklar. Die Zweifel bei der Auslegung [ACHTUNG hier nun!!!/Anm.d.Red.] gehen gemäß §305c, Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
Die Regelung ist daher so zu deuten, daß der Bonus jedenfalls dann anfällt - und nicht entfällt - wenn der Vertrag midnestens die einjährige Laufzeit erreicht hat, was vorliegend unstritig der Fall war.
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(Urteilsbegründung ENDE).
Was war eigentlich passiert:
Ich hatte für das Wirtschaftsjahr 2010 bei Flex für ein 1200er-Paket unterschrieben und mich 1 Jahr lang mit Strom beliefern lassen. Rechtzeitig zum Ende der 12 Monate habe ich gekündigt, nämlich unter Wahrung der Frist nach 9 Monaten ausgesprochen. In der Schlußrechnung wurde mein Bonus dann nicht aufgeführt, wohl aber eine Nachzahlung. Denn wer bei Felxstrom diese billigen Tarife zeichnet (fixes "PrepaidPaket" mit Vorauskasse), bekommt nach 6 Monaten eine hübsche Nachricht, die von Preiserhöhungen kündet - ziemlich intransparent übrigens. Diese Flat-Angebote sind nämlich preislich ohne jede Gewähr - das kommuniziert das Unternehmen auch, wenn man gründlich liest, Sie bekommen da 2 Angebote, nämlich den Preis aus den Vergleichsportal und einen viel höheren Garantiepreis...!
Wer also nach 12 Monaten raus ist, hat massive Scherereien, die sich letzlich nur gerichtlich klären lassen. Tip: Nicht aufhalten mit Briefewechsel, auch Anwalt sofort auf die Klage hin fixieren - Korrespondenz, auf welcher Ebene auch immer, hat keinerlei Wert!
Ich hatte Glück, bin auf die Kanzlei Gerhard Kuhn & Kollegen in Karlsruhe gestoßen; die sind verdammt liberal (im eigentlichen Wortsinne!) und sehr fair, darüberhinaus offen für "kleine-Leute-Angelegenheiten" und der Kollege, der hier zuständig ist, der erfahrene RA Hackstein kennt seine "Pappenheimer", nämlich Flex (usw. wahrscheinlich...) schon.
Die Beklagte muß nun meine Nachzahlung mit dem Bonus verrechnen und die potitive Differenz für mich zusätzlich mit 5%/p.a. seit Prozessbeginn verzinsen. Zudem zahlen sie den ganzen Prozess und auch meinen Anwalt...
Leidensgenossen haben hier ein weiteres Urteil in unserem Sinne, an dem Sie ablesen können, wie man´s machen muß: -Nämlich herauskehren, wie unredlich diese Trickserei letztendlich ist;
-dann auf andere Urteile verweisen, also hauptsächlich Heidelberg und Tiergarten...
-schließlich Hebel ansetzen auf Wiedersprüchlichkeiten/Zweideutigkeiten in den AGB-Formulierungen, besonders natürlich 7.3! Wiederspüchlich, das heißt im Klartext dann, wie hier, billiges Ermessen, oder wie imemr Sie das für Ihr Verfahren formulieren wollen...
Tja, Flexstrom hatte mit so viel Gegenwind sicherlich nicht gerechnet; es laufen ja zahlreiche Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Manchmal gibt ihnen so ein Provinzgericht Recht. Wenn´s besser für uns läuft, ist der Richter eher verbraucherorieniert, wie eben der Kollege Heim in Bretten (schriftliches Verfahren, wegen Streitwert geringer 500€).
Ich hatte jetzt eine Vorauskasse inkl. Anwaltssalär von grob gesagt 175€, also das war ein überschaubares Riskiko.
Flexstrom hat ja jetzt andere AGB, also in den Vergleichsportalen sieht der Preis immer noch spitzenmäßig-ultragünstig aus. Aber wer nach 1 Jahr geht, hat keine Chance mehr bezüglich Bonus...
Angesprochen im Hinblick auf juristische Möglichkeiten sind also Fälle aus letzmaligen Verträgen im Wirtschafsjahr 2010!
Wie das ansonsten weitergeht: Also wer ein 2. Jahr bei Flexstrom bleibt, bekommt nach dem ersten Jahr nochmal eine Hammer-Preiserhöhung (der optionale Garantietarif gilt auch nur das erste Jahr...). somit ist der Bonus für solche Leute ein abolut lächerlicher Lockvogel.
Wer nach 1 Jahr raus ist, vor einer Klage zurückschreckt, aber die Nachzahlung verweigert: Da läuft dann der Manchen schon bekannte Inkasso-Film mit Topstar Lady Schufa. Also das hat definitiv keinen Wert, Ihr solltet zügig einen guten Anwalt suchen.
Die Argumente der Gegenseite sind wirklich schwach, mit den Urteilsbspen. wie Amtsgericht Ansbach, AG Linz AG Lehrte, AG Syke oder AG Monschau u.v.w., die ihnen halt zur Verfügung stehen, tun sie sich bei einem kritischen Richter wahrlich keinen Gefallen, geschweige denn wahrscheinlich bei höheren Instanzen. Wichtig ist halt, daß die Klage Hand und Fuß hat und auf das Richtige abhebt...