Pflichtversicherung §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Bindungsfrist

Diskutiere Pflichtversicherung §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Bindungsfrist im Gesetzliche Krankenversicherung Forum im Bereich Sozialversicherung; Hallo, ich habe eine kurze Frage zur Pflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Man wird ja der Krankenkasse zugewiesen, bei der zuletzt...
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Hallo,
ich habe eine kurze Frage zur Pflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Man wird ja der Krankenkasse zugewiesen, bei der zuletzt früher eine Versicherung bestand. Wenn jetzt allerdings diese Versicherung damals weniger als 18 Monate dauerte, also die Bindungsfrist noch nicht erfüllt war, läuft sie dann weiter, sobald man pflichtversichert wird? Oder beginnt mit der Pflichtversicherung eine neue Bindungsfrist, weil zwischendrin ja eine Unterbrechung war und nach jeder Unterbrechung eine neue Bindungsfrist (dadurch dass man ein neues Wahlrecht hat) beginnt?
Vielen Dank!
 
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Du warst also längere Zeit nicht krankenversichert, was ja eigentlich lt SGB nicht sein dürfte. Aber ich weiss, dass es viele gibt die keinen Schutz haben. Die Bindungsfrist spielt hier sicherlich keine Rolle, da es ja eine Verpflichtung gibt sich zu versichern.
Aber ich versteh dein Problem leider nicht so ganz. Sei doch froh, wenn du wieder gk-versichert bist. Oder spielt du auf ein etwaiges Sonderkündigungsrecht an?
 
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Pflichtversicherung §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Bindungsfrist

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