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Gast
Hallo,
Es gibt viele Begriffe im Rentenrecht die nicht o eindeutig sind. Z.B. Wartezeit:
Hier eine kurze Erläuterung vom Rentendienst:
Wartezeit
Wartezeit ist ein in der gesetzlichen Rentenversicherung üblicher Begriff.
Ein Anspruch auf Rente kann nur entstehen, wenn der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine bestimmte Zeit angehört hat. Das wird als Wartezeit bezeichnet. Sie beträgt bei der Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (2012: 65 Jahre und ein Monat), den Erwerbsminderungsrenten sowie den Renten wegen Todes fünf Jahre.
Für die vorzeitigen Altersrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen beträgt die Wartezeit 15 Jahre.
Versicherte, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, benötigen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Wartezeit von 20 Jahren.
Alle vorgenannten Wartezeiten können nur mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und Zeiten auf Grund eines Zuschlages für versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt erfüllt werden.
Die Wartezeit bei Altersrenten für langjährig Versicherte sowie bei Altersrenten für Schwerbehinderte beträgt 35 Jahre. Diese Wartezeit kann mit allen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden, also auch mit Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.
Die allgemeine Wartezeit kann in bestimmten Ausnahmefällen auch vorzeitig, also mit weniger als fünf Jahren erfüllt werden, wenn beispielsweise ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls berufs- oder erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist.
Guten Abend
Es gibt viele Begriffe im Rentenrecht die nicht o eindeutig sind. Z.B. Wartezeit:
Hier eine kurze Erläuterung vom Rentendienst:
Wartezeit
Wartezeit ist ein in der gesetzlichen Rentenversicherung üblicher Begriff.
Ein Anspruch auf Rente kann nur entstehen, wenn der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine bestimmte Zeit angehört hat. Das wird als Wartezeit bezeichnet. Sie beträgt bei der Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (2012: 65 Jahre und ein Monat), den Erwerbsminderungsrenten sowie den Renten wegen Todes fünf Jahre.
Für die vorzeitigen Altersrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen beträgt die Wartezeit 15 Jahre.
Versicherte, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, benötigen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Wartezeit von 20 Jahren.
Alle vorgenannten Wartezeiten können nur mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und Zeiten auf Grund eines Zuschlages für versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt erfüllt werden.
Die Wartezeit bei Altersrenten für langjährig Versicherte sowie bei Altersrenten für Schwerbehinderte beträgt 35 Jahre. Diese Wartezeit kann mit allen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden, also auch mit Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.
Die allgemeine Wartezeit kann in bestimmten Ausnahmefällen auch vorzeitig, also mit weniger als fünf Jahren erfüllt werden, wenn beispielsweise ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls berufs- oder erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist.
Guten Abend