Hallo,
man unterscheidet Penionsansprüche die sich aus Arbeitgeberleistungen herleiten (sog. Pension) und solchen neuerer Machart, die der 3.Säule der gesetzlichen Altersvorsorge zuordenbar sind.
Bei denen ersteren Typs erwirbt man ein Leistungsrecht i.d.R. nach einer regulierten Mindestbeschäftigungszeit (z.B. nach 5Jahren...).
Das Zweitere, und da gehören Siiie wohl hin, kann nicht weggenommen werden.
Experten meinen jedoch, daß die Übertragung der bAV zu einem neuen AG "nur auf dem Papier" funktioniert. Ein AG ist gesetzlich verpflichtet, mind. 1 Angebot zu organisieren (mehr als die Installation macht der da ja nicht wirklich...), aber er muß bei seinen AN nicht ein Sammelsurium an Kontrakten, insbesonderer hausfremder Anbieter, dulden.
Beitragfreistellen ist eine gute Mögl., bestehende Kapitalbindungen zu sichern. Allerdings hilft bei der Beurteilung auch ein Blick ins Vertragswerk, genauer die lieben Kosten. Da gibt´s außer den laufenden Gebühren nämlich auch noch die Abschlußentgelte, insbesondere bei den Versichereren. Das Zillmerierungsverahren sorgt häufig dafür, daß Sie nach einer Sparzeit von ungef. 5 Jahren(?) gar nicht so groß Nachschau halten brauchen - die Keksdose ist dann nämlich meistens leer (weil die Anlagebeträge der ersten 60 Monate eben für die vorgezogenen Kosten draufgingen...)!
Insofern gibt es leider auch eine deutliche Grenze beim Beitragfreistellen. Hohe laufende Kosten bei langer Vorhaltezeit sind ebenfalls das pure Gift.
Private Fortsetung ist hingegen i.d.R. nicht ratsam, da die Motivation bei Abchluß ja normalerweise die Mithahme der Steuervorteile war (darum heißt es ja Bruttoentgeltumwandlung, weil eben nur auf den "Rest" des Lohnes Steuer und Sozialabgaben zu entrichten sind)...Bei privater Fortführung entfällt der Vorteil, daher ist diese Maßnahme eher nur im Sinne des Anbieters, der halt den Kunden halten will!