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Wie hoch darf die Mieterhöhung sein?
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<p>[QUOTE="Max, post: 7107, member: 291"]</p><p>Wenn ihr etwas unternehmen wollt, dann wendet auch an den Mieterschutzbund, die sind sehr überzeugen.</p><p></p><p></p><p>- Innerhalb von drei Jahren darf der Vermieter die Miete um nicht mehr als 20 Prozent anheben.</p><p>- Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann ein Vermieter eine weitere geltend machen. Zudem muss die Miete zum Zeitpunkt des Eintretens der Mieterhöhung 15 Monate lang unverändert gewesen sein.</p><p>- Bei bestehenden Mietverhältnissen darf im deutschen Mietrecht nach der Mieterhöhung die Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten nicht überstiegen werden. Gibt es für den Ort einen Mietspiegel, so gilt die Obergrenze der dort angegebenen Spanne für Vergleichswohnungen. Allerdings: Bei Neuvermietungen darf der Vermieter 20 Prozent darüber liegen - wenn keine Wohnungsknappheit vorliegt, gegebenenfalls noch mehr.</p><p></p><p>So muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen:</p><p></p><p>- durch einen Mietspiegel oder durch einen qualifizierten, nach wissenschaftlichen Kriterien erstellten Mietspiegel </p><p>- durch ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch die Nennung der Miethöhe von drei Vergleichswohnungen.</p><p>[/QUOTE]</p>
[QUOTE="Max, post: 7107, member: 291"] Wenn ihr etwas unternehmen wollt, dann wendet auch an den Mieterschutzbund, die sind sehr überzeugen. - Innerhalb von drei Jahren darf der Vermieter die Miete um nicht mehr als 20 Prozent anheben. - Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann ein Vermieter eine weitere geltend machen. Zudem muss die Miete zum Zeitpunkt des Eintretens der Mieterhöhung 15 Monate lang unverändert gewesen sein. - Bei bestehenden Mietverhältnissen darf im deutschen Mietrecht nach der Mieterhöhung die Obergrenze der Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten nicht überstiegen werden. Gibt es für den Ort einen Mietspiegel, so gilt die Obergrenze der dort angegebenen Spanne für Vergleichswohnungen. Allerdings: Bei Neuvermietungen darf der Vermieter 20 Prozent darüber liegen - wenn keine Wohnungsknappheit vorliegt, gegebenenfalls noch mehr. So muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen: - durch einen Mietspiegel oder durch einen qualifizierten, nach wissenschaftlichen Kriterien erstellten Mietspiegel - durch ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch die Nennung der Miethöhe von drei Vergleichswohnungen. [/QUOTE]
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