Den Weg, sich in einem solchen Fall auseinander zu setzen, hat der Gesetzgeber mit dem Verfahren der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft gemäß §§180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt, allgemein auch unter dem Begriff „Teilungsversteigerung“ bekannt.
Wenn die Ehe allerdings noch nicht rechtskräftig geschieden ist und es sich bei dem Miteigentumsanteil an der Immobilie offenkundig um das ganze Vermögen des den Alleinerwerb anstrebenden Ehepartners handelt, also dem, der die Immobilie nebst Verbindlichkeiten allein übernehmen möchte, ist Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehepartners gemäß §1365 BGB. Das Fehlen der Zustimmung ist vom Vollstreckungsgericht als Verfahrenshindernis von Amtswegen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem Miteigentumsanteil des Antragstellers nicht um das ganze Vermögen oder liegt keine Offenkundigkeit vor, ist das Vollstreckungsgericht nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet, ob die Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung gemäß §1365 I BGB bedarf. Liegen keine Anhaltspunkte für das Zustimmungserfordernis gemäß §1365 BGB vor, ordnet das Vollstreckungsgericht aufgrund der formalen Grundbuchlage (Bestehen einer Gemeinschaft) auf Antrag die Teilungsversteigerung an. Mit der Anordnung wird die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren nicht vorweg genommen.
Das Familiengericht kann in dem Fall, in dem eine Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist, diese gemäß §1365 II BGB ersetzen für den sehr eingeschränkten Fall, dass die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entspricht (Formulierung des Gesetzes) und wenn der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert.
Die Vermögensgrundlage der Familie müsste durch die Teilungsversteigerung gesichert und davor bewahrt sein, dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Grundlage gefährdet würde. An eine solche Konstellation könnte man bei einer dem anderen Ehegatten drohenden Insolvenz denken.
Ich hoffe, dass diese kurze Stellungnahme Sie für die Problematik sensibilisiert hat. Aber schon das Zwangsversteigerungsverfahren nach ZVG mit Bezug zu diversen Rechtsgebieten ist eine Materie, in der nicht viele Anwälte zu Hause sind. Umso mehr gilt dies für die am Schluss dieses Gesetzes geregelte Spezialmaterie der Teilungsversteigerung, auf die der größte Teil der Normen des ZVG zwar Anwendung findet, auf diverse Normen hingegen aber gerade nicht. Wenn Ihre Probleme mit dieser Spezialmaterie zusammenhängen, bzw. sich nur in diesem Zusammenhang lösen lassen, sollten Sie sich dafür einen Spezialisten suchen, einen Anwalt, der sich zumindest überwiegend mit Zwangsversteigerungen beschäftigt. Halten Sie sich dabei vor Augen, dass Sie auch nicht zum Augenarzt gehen, wenn Sie sich den Arm gebrochen haben, obgleich beide Medizin studiert haben und auf ihren Gebieten, jeder für sich, durchaus eine Kapazität sein kann.
Hans-Jürgen Buhlert