Ubama
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
- Registriert seit
- 11.01.2012
- Beiträge
- 247
Hallo,
hier ein Auszug aus dem Flensburger Punkte Katalog:
Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe je nach Schwere des Verstoßes bei einmaliger Begehung oder in Verbindung mit einem weiteren Verstoß auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Eintragungen in das Verkehrszentralregister
Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:
Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit.
Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung.
Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.
Bewertung
Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1–4 Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere 5–7 Punkte.
Löschungen
Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.
Tilgungsfristen
Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre.
Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre.
Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.
Sind wegen mehrer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.
Fristbeginn
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter.
Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.
Auskunft aus dem Register
Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft.
Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich.
Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält.
Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:
Seid doch vorsichtig um euren Führerschein behalten zu können.
Gruß
hier ein Auszug aus dem Flensburger Punkte Katalog:
Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab 40 Euro müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe je nach Schwere des Verstoßes bei einmaliger Begehung oder in Verbindung mit einem weiteren Verstoß auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Eintragungen in das Verkehrszentralregister
Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:
Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit.
Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung.
Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.
Bewertung
Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden 1–4 Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere 5–7 Punkte.
Löschungen
Nach Ablauf einer festgesetzten Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.
Tilgungsfristen
Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre.
Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre.
Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.
Sind wegen mehrer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.
Fristbeginn
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter.
Bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.
Auskunft aus dem Register
Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft.
Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich.
Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält.
Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:
Seid doch vorsichtig um euren Führerschein behalten zu können.
Gruß
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