sabrina
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
- Registriert seit
- 15.01.2012
- Beiträge
- 428
Hallo,
Abgeltungsteuer:
Quellensteuer im neuen ESt-Recht ab 01.01.2009 Für Kapitalerträge im Privatvermögen, die dem Steuerpflichtigen
nach dem 31.12.2008 zufließen, gilt ein gesonderter Steuerabzug auf Kapitalerträge (§ 20 EStG).
Dieser gesonderte Steuerabzug wird als Abgeltungsteuer bezeichnet, da mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) die Steuerpflicht für den Steuerpflichtigen als abgegolten gilt, d.h. die hierdurch versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeführt werden.
Ihr Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (8-9 Prozent der Abgeltungsteuer), entfällt die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz.
Im Umkehreffekt entfällt durch die Abgeltungswirkung auch grundsätzlich die Geltendmachung von Werbungskosten in diesem Zusammenhang, da Werbungskosten mit dem Pauschbetrag von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro ab 2009 abgegolten sind.
Hieraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 28 Prozent.
Ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen niedriger als der Steuersatz der Abgeltungsteuer, kann er die Differenz in Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Der Abgeltungsteuer unterliegen seit dem 1.1.2009 grundsätzlich alle Kapitalerträge im Privatvermögen.
Hierunter fallen bspw. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds.
Neu ist außerdem, dass Gewinne aus Anteilen von Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, der Beteiligungshöhe unter 1 Prozent liegt, der Abgeltungsteuer unterliegen.
Keine Anwendung findet die Abgeltungsteuer bei Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen, welche sich im Betriebsvermögen befinden.
Bei diesen ist nach wie vor Kapitalertragsteuer zu erheben, jedoch hat diese keine Abgeltungswirkung und kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Darüber hinaus kommt die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung bei Darlehen an sog. nahe stehende Personen, bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft.
Gruß
Abgeltungsteuer:
Quellensteuer im neuen ESt-Recht ab 01.01.2009 Für Kapitalerträge im Privatvermögen, die dem Steuerpflichtigen
nach dem 31.12.2008 zufließen, gilt ein gesonderter Steuerabzug auf Kapitalerträge (§ 20 EStG).
Dieser gesonderte Steuerabzug wird als Abgeltungsteuer bezeichnet, da mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) die Steuerpflicht für den Steuerpflichtigen als abgegolten gilt, d.h. die hierdurch versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeführt werden.
Ihr Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (8-9 Prozent der Abgeltungsteuer), entfällt die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz.
Im Umkehreffekt entfällt durch die Abgeltungswirkung auch grundsätzlich die Geltendmachung von Werbungskosten in diesem Zusammenhang, da Werbungskosten mit dem Pauschbetrag von 801 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro ab 2009 abgegolten sind.
Hieraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 28 Prozent.
Ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen niedriger als der Steuersatz der Abgeltungsteuer, kann er die Differenz in Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Der Abgeltungsteuer unterliegen seit dem 1.1.2009 grundsätzlich alle Kapitalerträge im Privatvermögen.
Hierunter fallen bspw. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds.
Neu ist außerdem, dass Gewinne aus Anteilen von Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, der Beteiligungshöhe unter 1 Prozent liegt, der Abgeltungsteuer unterliegen.
Keine Anwendung findet die Abgeltungsteuer bei Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen, welche sich im Betriebsvermögen befinden.
Bei diesen ist nach wie vor Kapitalertragsteuer zu erheben, jedoch hat diese keine Abgeltungswirkung und kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Darüber hinaus kommt die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung bei Darlehen an sog. nahe stehende Personen, bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft.
Gruß