sabrina
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Hallo,
Als so genanntes Herstatt-Risiko wird umgangssprachlich im Interbankenhandel (Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandel) das Risiko eines Vertragspartners genannt, dass der andere Teil bis zum beiderseitigen Erfüllungstag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, während die eigene Verpflichtung bereits erfüllt wurde.
Dieses Erfüllungsrisiko wurde nach der Herstatt-Bank benannt, die durch ihre Insolvenz im Juni 1974 als Vertragspartner („Kontrahent“) insbesondere im Devisenhandel die von ihr zuvor eingegangenen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen konnte.
Am 26. Juni 1974 wurde der Herstatt-Bank durch die Bankenaufsicht die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften („Banklizenz“) nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG entzogen, so dass die Bank auch keine Bankgeschäfte mehr betreiben durfte.
Die Bankenaufsicht hatte der Herstatt-Bank ausdrücklich aufgegeben, die Zahlungen einzustellen.
Das betraf selbst diejenigen Devisengeschäfte, bei denen die Herstatt-Bank von ihrem Kontrahenten bereits zuvor eine Zahlung erhalten hatte und ihre eigene Gegenleistung fällig war.
Bei Herstatt waren von der Anordnung insbesondere Devisenkassa- und –termingeschäfte betroffen.
Im Umkehrschluss aus Artikel 38 Abs. 2 der EU-Verordnung vom 10. August 2006, der Termingeschäfte definiert, liegt ein Kassageschäft regelmäßig dann vor, wenn die Bedingungen bei einem Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht vorsehen, dass die Lieferung spätestens nach zwei Handelstagen erfolgt sein muss.
Gruß
Als so genanntes Herstatt-Risiko wird umgangssprachlich im Interbankenhandel (Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandel) das Risiko eines Vertragspartners genannt, dass der andere Teil bis zum beiderseitigen Erfüllungstag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, während die eigene Verpflichtung bereits erfüllt wurde.
Dieses Erfüllungsrisiko wurde nach der Herstatt-Bank benannt, die durch ihre Insolvenz im Juni 1974 als Vertragspartner („Kontrahent“) insbesondere im Devisenhandel die von ihr zuvor eingegangenen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen konnte.
Am 26. Juni 1974 wurde der Herstatt-Bank durch die Bankenaufsicht die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften („Banklizenz“) nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG entzogen, so dass die Bank auch keine Bankgeschäfte mehr betreiben durfte.
Die Bankenaufsicht hatte der Herstatt-Bank ausdrücklich aufgegeben, die Zahlungen einzustellen.
Das betraf selbst diejenigen Devisengeschäfte, bei denen die Herstatt-Bank von ihrem Kontrahenten bereits zuvor eine Zahlung erhalten hatte und ihre eigene Gegenleistung fällig war.
Bei Herstatt waren von der Anordnung insbesondere Devisenkassa- und –termingeschäfte betroffen.
Im Umkehrschluss aus Artikel 38 Abs. 2 der EU-Verordnung vom 10. August 2006, der Termingeschäfte definiert, liegt ein Kassageschäft regelmäßig dann vor, wenn die Bedingungen bei einem Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht vorsehen, dass die Lieferung spätestens nach zwei Handelstagen erfolgt sein muss.
Gruß