Folgen einer falschen Anzeige!
Hallo, hier ein Auszug aus der Internetseite der Polizei:
Ich möchte eine Anzeige erstatten
Bevor Sie uns Ihre Anzeige*per E-Mail senden, lesen Sie bitte folgenden Hinweis:
Daten, die über das Internet per E-Mail übertragen werden, können unter Umständen von Unberechtigten mitgelesen werden. Eine Verschlüsselung Ihrer E-Mail ist zurzeit nicht möglich, da eine formularbasierte Übermittlung Ihrer Information/Daten nicht zur Verfügung steht.
Sollten Sie vertrauliche Daten bzw. Informationen übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Polizeidienststelle.
Wichtig: In Notfällen wählen Sie immer die Notrufnummer 110!
Rechtlicher Hinweis
Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.
Wenn Sie per E-Mail eine Anzeige erstatten möchten, beachten Sie bitte diese Hinweise:
Sie benötigen eine eigene E-Mailadresse oder ein Mailprogramm, um eine Anzeige online zu erstatten.
Um eine zügige Bearbeitung Ihrer E-Mail, Ihrer Strafanzeige oder Ihres Hinweises zu gewährleisten, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie folgende Angaben zu Ihrer Person und Erreichbarkeit machen:
Name und Vorname
Adresse
E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer (tagsüber)
Anzeige erstatten
Zur Erstellung einer Anzeige benutzen Sie bitte ausschließlich folgenden Link:
anzeige@polizei.nrw.de
Hinweis geben
Wenn Sie der Polizei Hinweise auf bevorstehende Straftaten oder Gefahrenlagen geben möchten (z. B. Amokläufe, Selbsttötungen, Wohnungseinbruch), benutzen Sie bitte ausschließlich folgenden Link:
hinweise@polizei.nrw.de
Unsere Kolleginnen/Kollegen nehmen bei Bedarf persönlich Kontakt zu Ihnen auf.
Strafrechtliche Bestimmungen
§ 145d StGB Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1. an einer rechtswidrigen Tat oder 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Gruss