U
Unregistriert
Hallo,
ich habe eine kurze Frage zur Pflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Man wird ja der Krankenkasse zugewiesen, bei der zuletzt früher eine Versicherung bestand. Wenn jetzt allerdings diese Versicherung damals weniger als 18 Monate dauerte, also die Bindungsfrist noch nicht erfüllt war, läuft sie dann weiter, sobald man pflichtversichert wird? Oder beginnt mit der Pflichtversicherung eine neue Bindungsfrist, weil zwischendrin ja eine Unterbrechung war und nach jeder Unterbrechung eine neue Bindungsfrist (dadurch dass man ein neues Wahlrecht hat) beginnt?
Vielen Dank!
ich habe eine kurze Frage zur Pflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Man wird ja der Krankenkasse zugewiesen, bei der zuletzt früher eine Versicherung bestand. Wenn jetzt allerdings diese Versicherung damals weniger als 18 Monate dauerte, also die Bindungsfrist noch nicht erfüllt war, läuft sie dann weiter, sobald man pflichtversichert wird? Oder beginnt mit der Pflichtversicherung eine neue Bindungsfrist, weil zwischendrin ja eine Unterbrechung war und nach jeder Unterbrechung eine neue Bindungsfrist (dadurch dass man ein neues Wahlrecht hat) beginnt?
Vielen Dank!