sabrina
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
- Registriert seit
- 15.01.2012
- Beiträge
- 428
Hallo,
es gibt Dinge, die muss man halt wissen, wenn man Immobilien kauft. Nicht immer ist dieses Wissen selbstverständlich.
Eigennutzer können zehn Jahre lang jeweils neun Prozent jener Kosten bei der Einkommensteuererklärung angeben, die zur „Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“, wie es im Gesetzestext (§ 7 Abs. 1 EStG) heißt.
Wer sein Denkmal selbst bewohnt, kann sich über die Jahre 90 Prozent der Investitionen steuerlich anrechnen lassen.
Kapitalanleger dürfen 100 Prozent der Kosten über zwölf Jahre abschreiben.
Jährlich neun Prozent in den ersten acht Jahren, weitere jeweils sieben Prozent in den verbleibenden vier Jahren. Das Steuersparmodell rechnet sich vor allem für Gut- und Doppelverdiener.
Anbieter von Denkmal-Immobilien tummeln sich meist in ostdeutschen Städten.
Im Westen der Republik sind geeignete Objekte bereits rar und entsprechend teuer.
Um vom Steuerbonus auch wirklich profitieren zu können, muss das Verhältnis zwischen Mieteinnahme und Kaufpreis stimmen.
Der Investor sollte nicht mehr als das 24-fache der jährlichen Mieteinnahme als Kaufpreis für steuerbegünstigte Denkmalobjekt zahlen.
Käufer sind zudem gut beraten, wenn sie das Objekt vor Ort in Augenschein nehmen.
So können sie sich am besten ein Bild davon machen, ob die prognostizierten Mieteinnahmen auch wirklich realisierbar sind.
Steuergeschenke gibt es nur für Objekte, die rechtmäßig den Titel „Denkmal“ tragen. Hierüber verlangen die Finanzämter eine gültige Bescheinigung des Denkmalschutzamtes.
Mit Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet ist.
Genau geregelt ist auch, welche Kosten anrechenbar sind.
Dazu gehören zum Beispiel Dach- und Fassadensanierungen, der Einbau neuer Fenster und die Installation moderner Heizungsanlagen.
Den Nachweis für das Finanzamt erteilt die jeweilige Denkmalschutzbehörde.
Wer ein Denkmal umbaut, darf übrigens längst nicht alles.
So werden Dachgauben oder Dachflächenfenster häufig nicht genehmigt.
Auch Fenstergrößen und -formen dürfen zumeist nicht verändert werden.
Gruß
Sabrina
es gibt Dinge, die muss man halt wissen, wenn man Immobilien kauft. Nicht immer ist dieses Wissen selbstverständlich.
Eigennutzer können zehn Jahre lang jeweils neun Prozent jener Kosten bei der Einkommensteuererklärung angeben, die zur „Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“, wie es im Gesetzestext (§ 7 Abs. 1 EStG) heißt.
Wer sein Denkmal selbst bewohnt, kann sich über die Jahre 90 Prozent der Investitionen steuerlich anrechnen lassen.
Kapitalanleger dürfen 100 Prozent der Kosten über zwölf Jahre abschreiben.
Jährlich neun Prozent in den ersten acht Jahren, weitere jeweils sieben Prozent in den verbleibenden vier Jahren. Das Steuersparmodell rechnet sich vor allem für Gut- und Doppelverdiener.
Anbieter von Denkmal-Immobilien tummeln sich meist in ostdeutschen Städten.
Im Westen der Republik sind geeignete Objekte bereits rar und entsprechend teuer.
Um vom Steuerbonus auch wirklich profitieren zu können, muss das Verhältnis zwischen Mieteinnahme und Kaufpreis stimmen.
Der Investor sollte nicht mehr als das 24-fache der jährlichen Mieteinnahme als Kaufpreis für steuerbegünstigte Denkmalobjekt zahlen.
Käufer sind zudem gut beraten, wenn sie das Objekt vor Ort in Augenschein nehmen.
So können sie sich am besten ein Bild davon machen, ob die prognostizierten Mieteinnahmen auch wirklich realisierbar sind.
Steuergeschenke gibt es nur für Objekte, die rechtmäßig den Titel „Denkmal“ tragen. Hierüber verlangen die Finanzämter eine gültige Bescheinigung des Denkmalschutzamtes.
Mit Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet ist.
Genau geregelt ist auch, welche Kosten anrechenbar sind.
Dazu gehören zum Beispiel Dach- und Fassadensanierungen, der Einbau neuer Fenster und die Installation moderner Heizungsanlagen.
Den Nachweis für das Finanzamt erteilt die jeweilige Denkmalschutzbehörde.
Wer ein Denkmal umbaut, darf übrigens längst nicht alles.
So werden Dachgauben oder Dachflächenfenster häufig nicht genehmigt.
Auch Fenstergrößen und -formen dürfen zumeist nicht verändert werden.
Gruß
Sabrina