sabrina
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Hi,
Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Die Stromsteuer entsteht dadurch, dass Strom im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
*
Allgemeines
Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis an die Verbraucher weitergeben kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.
Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.
Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb“ dem Netz widerrechtlich entnimmt.
Die Steuer beträgt 20,50*Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde).
Der Steuerschuldner gibt -*im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich*- eine Steuererklärung ab, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei einem monatlichen Turnus meldet er sie für jeden Kalendermonat bis zum 15.*Kalendertag des folgenden Monats an und zahlt sie bis zum 25.*Kalendertag dieses Monats. Bei jährlicher Anmeldung leistet der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25.*Kalendertag des folgenden Monats. Die Jahressteuerschuld muss er anschließend bis zum 31.*Mai des folgenden Kalenderjahres anmelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25.*Juni dieses Kalenderjahres zahlen.
Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10*Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2*Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom durch den Betreiber der Anlage selbst verbraucht oder von diesem an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate. Eine weit reichende Steuerbegünstigung gilt darüber hinaus für die sog. Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen.
Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42*Euro je Megawattstunde besteuert.
Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von rd. 1.000 Euro erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Stromsteuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst (sog. Spitzenausgleich).
Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ*2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten die entsprechenden Steuerbegünstigungen.
Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft werden zudem seit 2006 bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im Produzierenden Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreit.
Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.
*
*
Geschichtliche Entwicklung
Die Stromsteuer wurde am 1.*April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23*Euro auf 20,50*Euro je Megawattstunde ab dem 1.*Januar 2003 erhöht.
Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer sollte das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize dafür zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln.
Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen aus der Stromsteuer im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.(BMF)
Gruss
Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Die Stromsteuer entsteht dadurch, dass Strom im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
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Allgemeines
Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis an die Verbraucher weitergeben kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet.
Weiterer Steuerschuldner ist, wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.
Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb“ dem Netz widerrechtlich entnimmt.
Die Steuer beträgt 20,50*Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde).
Der Steuerschuldner gibt -*im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich*- eine Steuererklärung ab, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei einem monatlichen Turnus meldet er sie für jeden Kalendermonat bis zum 15.*Kalendertag des folgenden Monats an und zahlt sie bis zum 25.*Kalendertag dieses Monats. Bei jährlicher Anmeldung leistet der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25.*Kalendertag des folgenden Monats. Die Jahressteuerschuld muss er anschließend bis zum 31.*Mai des folgenden Kalenderjahres anmelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25.*Juni dieses Kalenderjahres zahlen.
Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen, um unter anderem umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“-Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10*Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2*Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom durch den Betreiber der Anlage selbst verbraucht oder von diesem an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate. Eine weit reichende Steuerbegünstigung gilt darüber hinaus für die sog. Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen.
Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42*Euro je Megawattstunde besteuert.
Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von rd. 1.000 Euro erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Stromsteuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst (sog. Spitzenausgleich).
Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ*2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten die entsprechenden Steuerbegünstigungen.
Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft werden zudem seit 2006 bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im Produzierenden Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreit.
Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.
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Geschichtliche Entwicklung
Die Stromsteuer wurde am 1.*April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23*Euro auf 20,50*Euro je Megawattstunde ab dem 1.*Januar 2003 erhöht.
Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer sollte das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize dafür zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln.
Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen aus der Stromsteuer im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.(BMF)
Gruss