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Bislang war die Regelung so, daß nur die kürzeste Strecke zum Arbeitsplatz in der Steuererklärung geltend gemacht werden konnte. Wie nun der Bundesfinanzhof in einem Urteil jedoch klarstellte, sind auch Ausnahmen möglich. Wenn ein längerer Weg zur Arbeitsstelle verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke, so kann der Arbeitnehmer die Pauschale auch für die längere Wegstrecke in Anspruch nehmen. Dies geht aus dem Urteil mit dem Aktenzeichen Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10 hervor. In diesem Urteil wurde vom Bundesfinanzhof auch konkretisiert, ab wann eine längere Strecke Beachtung finden muss. Dabei hängt es in Einzelfällen auch von der Streckenführung und auch von der Ampelschaltung ab. Auch eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten sollte gegeben sein, ist aber nicht in allen Fällen erforderlich.
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