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jochen1272
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Themenstarter
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- 08.07.2014
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Hallo,
mir wurde eine Immobilie ohne Gegenleistung überschrieben.
Im Grundbuch ist in Abt. II lfd. Nr. 1 ein befristetes Wiederkaufsrecht für die Stadt Düsseldorf eingetragen. Dies hat eine Restlaufzeit von 132 Monaten.
Nun hat ein Gutachter den Verkehrswert auf 625.000 € ohne Auswirkung des Wiederkaufsrechtes geschätzt. Wird dies berücksichtigt, bleibt ein Verkehrswert von 175.000 €.
Sowohl Notar als auch die Gerichskasse haben den Wert von 625.000 € voll ( 1/1 ) angesetzt und das Wiederkaufsrecht nicht weiter berücksichtigt.
Auf Nachfrage beim Gericht, wurde mir § 46 GNotkG als Grundlage der Ermittlung genannt. Der Verkehrswerrt sei vom Notar mit 625.000 € weitergegeben worden.
Meiner Meinung nach hätte aber § 51 GNotkG berücksichtigt werden müssen, da dort ein wiederkaufsrecht mit der hälfte der Kosten 1/2 angesetzt wird.
Kennt sich hier jemand aus und kann mir meine Auffassung bestätigen oder widerlegen?
Hat jemand einen Ansatz wie man die Notarrechnung entsprechend § 97 GNotkG um das Wiederkaufsrecht anfechten kann ?
Abschliessend möchte ich noch anmerken, dass das Wiederkaufsrecht nur bei Verkauf an Dritte ausgelöst wird. Da ich die Immob. von meinem Vater überschrieben bekam, wird es also nicht ausgelöst und läuft im Grundbuch weiter. Vielleicht wichtig zu wissen bei der EInschätzung des Notarvertrages.
Danke für Antworten.
mir wurde eine Immobilie ohne Gegenleistung überschrieben.
Im Grundbuch ist in Abt. II lfd. Nr. 1 ein befristetes Wiederkaufsrecht für die Stadt Düsseldorf eingetragen. Dies hat eine Restlaufzeit von 132 Monaten.
Nun hat ein Gutachter den Verkehrswert auf 625.000 € ohne Auswirkung des Wiederkaufsrechtes geschätzt. Wird dies berücksichtigt, bleibt ein Verkehrswert von 175.000 €.
Sowohl Notar als auch die Gerichskasse haben den Wert von 625.000 € voll ( 1/1 ) angesetzt und das Wiederkaufsrecht nicht weiter berücksichtigt.
Auf Nachfrage beim Gericht, wurde mir § 46 GNotkG als Grundlage der Ermittlung genannt. Der Verkehrswerrt sei vom Notar mit 625.000 € weitergegeben worden.
Meiner Meinung nach hätte aber § 51 GNotkG berücksichtigt werden müssen, da dort ein wiederkaufsrecht mit der hälfte der Kosten 1/2 angesetzt wird.
Kennt sich hier jemand aus und kann mir meine Auffassung bestätigen oder widerlegen?
Hat jemand einen Ansatz wie man die Notarrechnung entsprechend § 97 GNotkG um das Wiederkaufsrecht anfechten kann ?
Abschliessend möchte ich noch anmerken, dass das Wiederkaufsrecht nur bei Verkauf an Dritte ausgelöst wird. Da ich die Immob. von meinem Vater überschrieben bekam, wird es also nicht ausgelöst und läuft im Grundbuch weiter. Vielleicht wichtig zu wissen bei der EInschätzung des Notarvertrages.
Danke für Antworten.